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Regulatorik

Lohnt sich der Industriestrompreis für Ihr Unternehmen?

16. Feb. 2026

Industrieunternehmen stehen im internationalen Wettbewerb. Während andere Länder ihren Betrieben oft deutlich günstigere Energiepreise bieten, sind die Stromkosten der Gewerbe in Deutschland vergleichsweise hoch. Das kann dazu führen, dass Produktionsstandorte verlagert oder Investitionen verschoben werden. Bei der Diskussion um Stromkosten in Deutschland müssen vor allem alle relevanten politischen und wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu sichern. Die Einführung eines Industriestrompreises soll genau hier ansetzen.

Aus dem vorliegenden Eckpunktepapier und dem Entwurf der Förderrichtlinie lässt sich bereits ableiten, wie sich der Industriestrompreis zukünftig zusammensetzen und für welche Industrie-Unternehmen eine Entlastung möglich sein wird.

Was ist der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis ist eine Beihilfe für Unternehmen ausgewählter Industriebereiche oder mit intensiver Handels- & Stromintensität. Die Begrenzung auf 5 Cent pro Kilowattstunde (50 EUR/MWh) soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie stärken. Die Subventionen werden über den Klima- und Transformationsfonds finanziert, wobei die Bundesregierung mit Kosten von rund drei bis fünf Milliarden Euro für die dreijährige Laufzeit rechnet.

Für die Jahre 2026-2028 sollen 50% des Stromverbrauchs auf einen Zielpreis von 50 EUR/MWh (reiner Energiebezugspreis ohne Steuern/ Umlagen/ Netzentgelte) reduziert werden können. Dabei müssen Unternehmen die erhaltene Beihilfe anteilig in ökologische Gegenleistungen (bspw. Effizienzmaßnahmen) reinvestieren, um möglichst langfristig die Stromkosten im Unternehmen zu senken.

Den beihilferechtlichen Rahmen für den geplanten Industriestrompreis definiert CISAF (Clean Industrial State Aid Framework) der EU.

Welche Unternehmen können profitieren?

Die Entlastung kann von energieintensiven Unternehmen (deutsche Standorte) mit hohem Energiebedarf in Anspruch genommen werden, deren Branchen auf der KUEBLL-Liste Anhang 1 Teilliste 1 vermerkt sind – insgesamt sind 91 (Teil-)Sektoren genannt.

Zusätzlich kann der Industriestrompreis auch von Unternehmen ohne KUEBLL-Listung in Anspruch genommen werden, wenn folgende Handels- & Stromintensitätskriterien auf Unionsebene (EU) nachgewiesen und erfüllt werden.

KUEBLL-Liste

Die KUEBLL-Liste benennt Branchen, die ein besonderes Carbon-Leakage-Risiko haben, also aufgrund hoher Energiekosten und internationalem Wettbewerbsdruck ihre Produktion ins EU-Ausland verlagern könnten. Hierzu gehören bspw.:

  • Chemie- und Metallverarbeitung
  • Glas-, Keramik-, Kunststoff-, sowie Zementproduktion
  • Batteriezellen- und Halbleiterherstellung
  • Teile der Papierindustrie, sowie des Maschinenbaus
  • Teile der Rohstoffgewinnung, wie zum Beispiel die Forstwirtschaft
  • und weitere Sektoren, deren Beihilfefähigkeit durch die europäische Kommission bestätigt wird


Die EU-Kommission hat das deutsche Beihilfemodell für den vergünstigten Industriestrompreis genehmigt.

Wie werden die Entlastungen berechnet?

Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der relevanten Strommenge und dem zu erstattenden Differenzpreis.

relevante Strommenge: Grundsätzlich werden 50% der selbstverbrauchten Strommenge angerechnet. Hierbei ist irrelevant, ob der Strom extern bezogen oder intern selbst erzeugt wurde - so können auch selbsterzeugte PV-Mengen etc. angerechnet werden. Strommengen, die bereits für die Strompreiskompensation berücksichtigt wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

Referenzpreis: Unabhängig Ihres eigenen Strompreises wird für die Berechnung ein durchschnittlicher Settlementpreis (Jahresprodukt baseload) der Gebotszone Deutschland ermittelt und zentral vom BAfA (Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) veröffentlicht. Dieser Durchschnittspreis dient als Grundlage für die Berechnung des Industriestrompreises aller Unternehmen und spiegelt das allgemeine Preisniveau am Markt wider. Für das Jahr 2026 liegt der Referenzpreis entsprechend bei 87,44 EUR/MWh.

Differenzpreis: 50% des Referenzpreises können erstattet werden, solange 50 EUR/MWh (5 Cent pro Kilowattstunde) nicht unterschritten werden. 

Pro 10 GWh relevanter Strommenge ergibt sich für das Jahr 2026 entsprechend ein Beihilfebetrag in Höhe von 187.200 EUR.

Pflicht zur ökol. Gegenleistung.

Unternehmen erhalten die Entlastung nicht ohne Auflagen - mindestens 50% der Subventionen (Beihilfebetrag) müssen in Gegenleistungen reinvestiert werden. Der deutsche Staat erhofft sich durch das Engagement eine langfristige Senkung der Stromsystemkosten und eine Steigerung der Nachhaltigkeit - und zwar ohne fossile Energien zu stärken. Die Investitionen können jedoch an andere Standorte des Unternehmens oder an Dritte übertragen werden. 

Mögliche Gegenleistungen

  • Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE).
  • Energiespeicherlösungen.
  • Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität.
  • Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken.
  • die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff.
  • auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen.
  • Infrastrukturmodernisierungen oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, etwa die Erneuerung von betriebs- oder -anlageninternen Verteilernetzen.
  • Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen, etwa zur Erweiterung der Anschlusskapazität.
  • Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), auch unter Durchführung von Dritten, soweit diese neue oder modernisierte EE-Anlagen finanzieren.

Die Maßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten umgesetzt werden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Vorhaben aus technischen Gründen länger benötigt.

Flexbonus

Einen weiteren Bonus iHv. 10% auf den Beihilfebetrag können Unternehmen in Anspruch nehmen, die mindestens 80% des Gesamtinvestitionsbetrags (ökol. Gegenleistungen) in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität investieren. Von den zusätzlichen 10% müssen 75% in weitere ökol. Gegenleistungen reinvestiert werden.

Fristen und was ist bei der Antragstellung zu beachten ist.

Die Antragstellung des Industriestrompreises erfolgt jeweils im Folgejahr des eigentlichen Abrechnungsjahres. Anträge für den Zeitraum 2026 sind demnach im Kalenderjahr 2027 - voraussichtlich mit einer Frist zwischen Ende März und Ende September einzureichen. Die Beantragung erfolgt elektronisch über die Seiten des BAfA. Die Auszahlung des 2026er Antrags erfolgt voraussichtlich im Zeitraum September bis Dezember 2027.

Was wird für die Antragstellung benötigt?

Unternehmen müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • WZ-Code
  • Einwilligung des Antragstellers, dass sich das BAfA von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens übermitteln lassen kann
  • Stromrechnungen aufgeschlüsselt nach Abnahmestellen
  • Selbsterklärung, dass für die getätigten Investitionen (Gegenleistungen) keine weitere Beihilfen z.B. Strompreiskompensation beansprucht werden
  • Mess- und eichrechtskonform ermittelte Stromverbräuche nach Abnahmestellen (sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- und Zähleinrichtungen)
  • Einwilligung zur Übermittlung der Angaben im Antragsverfahren an die jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden

Hinweise:

  • Wird ein Nachweis nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Beihilfe im prozentualen Umfang der Nichterfüllung der Voraussetzungen aufzuheben und die entsprechenden Beihilfebeträge sind zurückzufordern
  • Beginn der Investitionsmaßnahmen: erst nach Antragstellung und vor Gewährung der Beihilfe auf eigenes Risiko
  • Nachweis über die erfüllte Pflicht zur Gegenleistung in Form einer schriftlichen Selbsterklärung des Unternehmens
  • inklusive Beschreibung der umgesetzten Maßnahmen sowie dem getätigten Investitionsvolumen


Strompreiskompensation - Alternative oder Ergänzung?

In den Diskussionsanfängen wurde die gleichzeitige Beantragung des Industriestrompreises und der Strompreiskompensation ausgeschlossen. Mit dem Entwurf der Förderrichtlinie wurde die gleichzeitige Beantragung ermöglicht, jedoch nicht für die selben Energiemengen.

Konkret: Die bereits für die Strompreiskompensation berücksichtigten Strommengen dürfen bei der Berechnung/ Beantragung des Industriestrompreises nicht nochmals berücksichtigt werden. Da die Strommengen beider Privilegierungen nach unterschiedlichen Verfahren betrachtet werden (Produktionsebene vs. Unternehmensebene), ist ein entsprechendes Messkonzept und Mengentransparenz essentiell.

Gibt es weitere Vorteile/ Nachteile oder Unsicherheiten?

  • Der Industriestrompreis wird bei unzureichenden Haushaltsmitteln begrenzt und stünde nur anteilig zur Verfügung. Die Finanzierung ist über den Klima- & Transformationsfonds angedacht.
  • Eine degressive Förderoption durch Aufteilung der anrechenbaren Strommenge über die Laufzeitlänge ist wohl - anders als noch im Eckpunktepapier des BMWE – nicht möglich.
  • Der Industriestrompreis ist zunächst nur auf 3 Jahre angelegt. Langfristige Planungs- und Investitionssicherheit bietet der Industriestrompreis damit für Unternehmen nicht.
  • Als Vorteil kann definitiv die Möglichkeit gesehen werden, mögliche Investitionen in ökol. Gegenleistungen vor der Umsetzungsentscheidung durch das BAfA prüfen und bestätigen zu lassen. Das ermöglicht die Sicherheit der späteren Maßnahmenanrechnung durch das BAfA.


Nächste Schritte/ Was ist zu tun?

Bereits im Jahr 2026 ist die Antragsstellung im Jahr 2027 wie folgt vorzubereiten:

  • Zugehörigkeit zum Wirtschaftszweig prüfen oder ändern lassen
  • Start Prüfung Vereinbarkeit Industriestrompreis & Strompreiskompensation: Vergleich Vor- & Nachteile, Mengenaufteilung je Beihilfeart
  • Bei Drittmengen/ Weiterleitungen: Mess-/ Schätzkonzept prüfen bzw. erstellen
  • Maßnahmen als ökol. Gegenleistungen je Beihilfeart aufteilen/ planen -> Ausschluss der Doppelanrechnung. (Prüfung durch BAfA im Voraus möglich: Welche Maßnahmen sind als ökol. Gegenleistung anrechenbar)
  • frühzeitige Abstimmung mit vorhandenem Wirtschaftsprüfer (Ab einem Stromverbrauch von 10 GWh wird ein Prüfungsvermerk von einem Wirtschaftsprüfer benötigt)
  • Fristen vormerken und rechtzeitig Anträge stellen


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FAQ - Häufig gestellte Fragen an unsere Experten

Was ist der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis ist eine auf 3 Jahre befristete Beihilfe für energieintensive Unternehmen, um den Strompreis anteilig zu senken. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und Nachteile im internationalen Markt ausgeglichen werden.

Welche Unternehmen erhalten Industriestrompreise?

Die Beihilfe "Industriestrompreis" richtet sich grundsätzlich an Industriebetriebe mit deutschen Standorten und hohem Stromverbrauch, deren Branchen gemäß KUEBLL-Anhang 1, Teilliste 1 genannt sind, oder Unternehmen mit hoher Handels-/ Stromintensität auf Unionsebene. Der Industriestrompreis ist nicht für Haushalte verfügbar.

Wie hoch ist die Entlastung durch den Industriestrompreis?

Die Höhe des Industriestrompreises wird jährlich neu durch den Referenzpreis zentral festgelegt und ist unabhängig der eigenen Strompreise der Unternehmen. Der Referenzpreis für 2026 liegt bei 87,44 EUR/MWh, das entspricht einer Entlastung iHv. 187.200 EUR pro 10 GWh.

Welche Bestandteile des Strompreises werden reduziert?

Die Berechnung bezieht sich nur auf die reinen Energiepreise. Nicht berücksichtigt werden Steuern/ Abgaben/ Umlagen oder Netzentgelte.

Gibt es Kritik am Industriestrompreis?

Der Referenzpreis gilt für alle Unternehmen in Deutschland. Somit profitieren Unternehmen mit bereits niedrigeren Strompreisen stärker durch die Förderung als Unternehmen mit hohem Preisniveau. Kritiker bemängeln, dass der Industriestrompreis als Subvention falsche Anreize setzt, da vor allem große, stromintensive Konzerne von den Vergünstigungen profitieren, während kleinere oder handwerksnahe Betriebe nicht antragsberechtigt sind. Zudem wird die zeitliche Begrenzung auf drei Jahre als problematisch angesehen, da langfristige Planungen und Investitionen am Standort Deutschland dadurch erschwert werden und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich beeinträchtigt werden kann. Die Gesamtkosten und das Preisniveau für Strom bleiben weiterhin ein zentrales Thema in der politischen Debatte.

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