BEHG 2026: CO₂-Preis im Preiskorridor (55–65 EUR/t) – so geben Energielieferanten die Kosten weiter
Veröffentlichung Energienebenkosten 2026
Frist: 31. März - Meldepflicht für selbst verbrauchte Strommengen - § 19 StromNEV-Umlage.
Unternehmen müssen spätestens bis zum 31. März den Netzbetreibern die selbst verbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen des Vorjahres mitteilen. Es handelt sich um eine strikte Ausschlussfrist, nach der verspätete Meldungen nicht mehr berücksichtigt werden. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmen, die benötigten Daten rechtzeitig an die Netzbetreiber zu übermitteln.
Die Einteilung in unterschiedliche Letztverbrauchergruppen mit jeweiligen Umlagehöhen erfolgt zunächst einmal grundsätzlich nach der Höhe des Strombezugs.
LV-Gruppe A gilt für Strommengen von Letztverbrauchern in Höhe der ersten 1 GWh je Abnahmestelle und lag im Jahr 2025 bei 15,58 EUR/MWh. Da die erste 1 GWh jedoch nur für selbst verbrauchte Mengen gilt und häufig intern eine Strom-Weiterleitung an Dritte vorliegt, benötigt der Netzbetreiber die entsprechende Mitteilung, ob eine Weiterleitung vorliegt und falls ja, wie hoch die Drittmenge ist.
Wird mehr als 1 GWh an Dritte weitergeleitet, so kann der Dritte ebenfalls seine Strommengen oberhalb der 1 GWh in LV-Gruppe B einstufen lassen.
Letztverbraucher, deren eigener Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1 GWh übersteigt, werden für die Mengen oberhalb 1 GWh in LV-Gruppe B eingestuft. Die Umlage ist deutlich niedriger als in LV-Gruppe A. Die Einstufung kann jedoch nur durch die Mitteilung erfolgen, welche Mengen oberhalb von 1 GWh selbst verbraucht bzw. an Dritte weitergeleitet wurden. Liegt eine Weiterleitung vor, werden diese Mengen entsprechend berücksichtigt und in LV-Gruppe A eingestuft.
Bei Fristversäumnis werden die gesamten Strombezüge der Unternehmen automatisch in Letztverbrauchergruppe A eingeteilt. Die Differenz zwischen den LV-Gruppen A und B lag 2025 bei 15,08 EUR/ MWh - das entspricht Mehrkosten in Höhe von 150.800 EUR pro 10 GWh.
LV-Gruppe C stellt eine weitere Kostenreduzierungsmöglichkeit dar, die jedoch Unternehmen mit entsprechender Stromkostenintensität aus den Bereichen produzierendes Gewerbe, schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur vorbehalten ist. Liegen die Stromkosten pro Jahr über 4% des Umsatzes, so ist die Eingruppierung in LV-C durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestat möglich. Das Testat (C-Testat) muss ebenfalls spätestens am 31. März den zuständigen Netzbetreibern vorliegen.
Die erste 1 GWh bleibt auch in diesem Fall in LV-Gruppe A - die Reduzierung gilt für selbst verbrauchte Strombezugsmengen oberhalb dieser Menge.
Die weitere Einsparung ggü. LV-Gruppe B liegt bei 0,25 EUR/ MWh. Bei 10 GWh entspricht das einer weiteren Einsparung iHv. 2.500 EUR. Kosten für das Testat müssen berücksichtigt werden.
Bei Stromweiterleitungen an Dritte ist ein entsprechender Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen privilegierter Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen Pflicht (Ausnahmen gibt es bei unzumutbarer Härte). Alternativ muss mit einem entsprechenden Schätzkonzept gearbeitet werden.
enplify steht für nachhaltige Energiekostenoptimierung und unterstützt Ihr Unternehmen dabei, die Energiebeschaffung effizienter zu gestalten und alle relevanten Privilegierungen zu beantragen. Mit präzisen Analysen und individuellen Strategien optimieren wir Ihre Energieprozesse und realisieren Einsparpotenziale.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und entdecken Sie, wie enplify Ihr Unternehmen energetisch voranbringen kann.
In LV-Gruppe A liegt der Betrag bei 1,559 ct/ kWh, LV-Gruppe B und C sind unverändert.
Die Eingruppierung in LV-Gruppe B erfolgt nur, wenn eine entsprechende Meldung vorliegt. Das gilt auch für den Fall, wenn keine Strommengen weitergeleitet werden.
Die Netzbetreiber veröffentlichen in der Regel eigene Formulare auf den Websites, die ausgefüllt bis zum 31. März eingereicht werden müssen.
Die Eingruppierung in LV-Gruppe C steht nur ausgewählten Unternehmen zur Wahl. Zusätzlich müssen die Stromkosten über 4% des Umsatzes ausmachen. Bzgl. der Prüfung auf mögliche Inanspruchnahme unterstützen wir Sie gerne.
BEHG 2026: CO₂-Preis im Preiskorridor (55–65 EUR/t) – so geben Energielieferanten die Kosten weiter
Veröffentlichung Energienebenkosten 2026
Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da.
Suchen Sie nach einem kompetenten Partner, der Ihrem Unternehmen zu mehr energiewirtschaftlicher Effizienz verhilft? Möchten Sie erfahren, wie enplify Sie bei Energiebeschaffung, Energienebenkosten, Green Energy und Energiecontrolling oder eben beim Thema Energiepreisbremsen entlasten kann? Dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen. Wir freuen uns auf Sie!