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Energienebenkosten

EEG-Novelle mit sinnvoller COVID-Sonderregelung für Berechnung der Stromkostenintensität.

1. Sept. 2020

Mit mehrmonatiger Verspätung hat das Bundeswirtschaftsministerium gestern die große EEG-Novelle („EEG 2021“) vorgelegt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Der Entwurf durchläuft in den nächsten Wochen noch das parlamentarische Verfahren und soll am 23. September im Bundestag behandelt werden. Aufgrund der staatlichen Zuschüsse zum EEG-Konto ist das neue EEG nach juristischer Mehrheitsmeinung als Beihilfe anzusehen; die vorgeschlagenen Regelungen stehen daher unter Beihilfevorbehalt. Die allermeisten Änderungen richten sich an nicht-industrielle Adressaten. Wir haben in einer ersten Analyse die EEG-Novelle auf für Unternehmen interessante Änderungen untersucht und fassen sie in dieser ad hoc-Ausgabe zusammen. Unser erster Eindruck: Wir begrüßen die vorgeschlagenen industrie-relevanten Neuerungen ausdrücklich.

Sinnvolle COVID-Sonderregelung für SKI-Berechnung.

Um von einer EEG-Umlageprivilegierung zu profitieren, müssen die antragstellenden Unternehmen eine gewisse Stromkostenintensität (SKI = Stromkosten / Bruttowertschöpfung) nachweisen. Im Zuge des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung die Fixierung der EEG-Umlage auf 65 €/MWh (2021) bzw. 60 €/MWh (2022) beschlossen, was auf Basis des aktuellen Niveaus von 67,56 €/MWh eine leichte Senkung bedeutet. Eine Senkung der EEG-Umlage reduziert die Stromkosten und erhöht die Bruttowertschöpfung und lässt die SKI insgesamt sinken. Das kann bei Unternehmen, die aktuell noch vom Privileg der Besondere Ausgleichsregelung profitieren, zum Verlust der Begrenzung führen. Das gilt vor allem für die Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang knapp über den maßgeblichen Schwellwerten liegt. Darüber hatte enplify bereits Anfang Februar hingewiesen, u.a. in einem Beitrag des Energate Messengers.

Darauf will die Bundesregierung mit der Einführung von § 103 Abs. 1 EEG 2021 reagieren, mit dem für die Antragsjahre 2021 bis 2023 eine Sonderregelung geschaffen werden soll, die die Auswirkungen der COVID19-Pandemie für Industrieunternehmen reduzieren soll. Anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre dürfen in diesen Antragsjahren zwei von drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zugrunde gelegt werden. Dabei steht gemäß Gesetzesentwurf dem Unternehmen ein Wahlrecht zu. Der Gesetzesentwurf sieht nicht vor, dass das ausgeübte Wahlrecht zwingend zwei aufeinanderfolgende Jahre betreffen muss. Die Sondereffekte aus dem COVID-Jahr 2020 können auf diese Weise „normalisiert“ werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter § 64 Abs. 4 EEG 2021 fallen und nur zwei abgeschlossene Geschäftsjahre vorweisen können, sind diese ausreichend, um einen Anspruch nach der Besonderen Ausgleichsregelung zu begründen. Diese Regelung soll auch für Unternehmen gelten, die ihren Antrag gem. der Härtefallregelung nach § 103 EEG 2021 stellen.

Ab 2022 jährlich 1 Prozentpunkt: Sinkender SKI-Schwellenwert als Chance für (neue) Antragsteller.

Aus einer überraschenden Änderung in § 63 EEG kann eine interessante Chance für Unternehmen resultieren, die bislang knapp an der Hürde der erforderlichen Stromkostenintensität scheiterten. Der relevante Schwellenwert von 14 Prozent soll sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich um einen Prozentpunkt verringern. Die Neuregelung wird perspektivisch auch Sorgenfalten bei den Antragstellern vertreiben, die traditionell knapp die erforderliche Stromkostenintensität nachweisen konnten. Des Weiteren wird die Begrenzung für die Unternehmen der Liste 1 auf 15% der EEG-Umlage vereinheitlicht, die Regelungen zum Cap und Super-Cap bleiben allerdings erhalten. Hiervon verspricht sich die Bundesregierung auch, dass der Kreis der berechtigten Unternehmen zukünftig erweitert werden kann.

Änderung des Umfangs der fristrelevanten Dokumente.

Neu ist auch die Regelung, dass der Nachweis eines Energiemanagementsystems zum Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist grundsätzlich nur noch vom Antragsteller bestätigt werden muss. Damit stellt die Zertifizierungsurkunde samt entsprechender Nachweise kein fristrelevantes Dokument mehr dar, das zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegt werden muss. Das BAFA kann jedoch weiterhin die Vorlage der vollständigen Zertifizierungsunterlagen verlangen.

Harmonisierung fiktiver Stromkostenbestandteile.

Sowohl die EEG-Vorschriften als auch die novellierten Vorgaben zur Durchschnittsstrompreis-Verordnung sollen eine Harmonisierung zum Umgang mit den fiktiven Kosten aus der KWK- und Offshore-Netzumlage erhalten. Demnach werden diese beiden Positionen zukünftig in Anlehnung an die Berücksichtigung der fiktiven EEG-Umlage, sowohl beim maßgeblichen Strompreis als auch bei den Stromkosten in der Bruttowertschöpfung mit jeweils dem vollen Umlagesatz berücksichtigt.

EEG-konformes Messkonzept: Keine Verlängerung der Übergangsregelungen.

Das aktuelle EEG enthält in § 104 Nr. 10 bereits die Forderung nach einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Messkonzept für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2021 verbraucht werden. Dann enden die Übergangsregelungen, nach denen noch umfangreicher Schätzungen zulässig waren. Netzbetreiber können zudem verlangen, dass dieses Messkonzept von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird.

Anders als von einigen Verbandsvertretern gefordert, enthält die EEG-Novelle keine Verlängerung der Übergangsregelung zum EEG-konformen Messkonzept, so dass dieses ab dem 1. Januar 2021 implementiert sein muss. Da die finale Version des Hinweispapiers zum Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur (BNetzA) weiter auf sich warten lässt, muss sich das Messkonzept – Stand heute – an der bekannten Konsultationsfassung orientieren. Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihr unternehmensindividuelles Messkonzept bis Dezember zu finalisieren und möglichst direkt damit zu beginnen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihr EEG-konformes Messkonzept möglichst kostenoptimierend zu gestalten und bieten dazu passgenau Inhouse-Workshops an. Bei Bedarf stimmen wir uns direkt mit Ihrem Wirtschaftsprüfer ab.

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