Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse für Unternehmen

Beihilferechner und Support bei Meldepflichten und Anträgen: enplify unterstützt die Industrie bei den komplizierten Energiepreisbremsen.

Um die Belas­tungen für Verbraucher durch massiv gestiegene Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber am 15. Dezember die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen verabschiedet. enplify hat seit Ende Oktober auch öffentlich mehrfach auf die Unzulänglichkeiten der industriellen Energiepreisbremsen hingewiesen: Auf die beihilferechtlichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der von ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vorgeschlagenen Garantiepreise, auf die mangelnde Wirksamkeit für Unternehmen, die mehr als 2 Mio. € Beihilfe erhalten, und auf den hohen bürokratischen Aufwand. Die Regelungen für Großverbraucher sind leider trotzdem kompliziert ausgefallen. Auf dieser Seite erhalten Sie aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen sowie Hinweise auf unser Informations- und Serviceangebot in Form von kostenfreien Webinaren, unserem Beihilferechner und der optionalen Unterstützung bei Meldepflichten sowie Anträgen, die im Zuge der Inanspruchnahme der Beihilfe auf Ihr Unternehmen zukommen. Weiter unten finden Sie auch eine FAQ-Rubrik, in der erste Fragen zu den Energiepreisbremsen beantwortet werden.

enplify-Beihilferechner

Schnelle Hilfe bei der Beihilfeberechnung für Ihr Unternehmen.

Viele Verantwortliche stellen sich derzeit die Frage: Mit wie viel Entlastung kann mein Unternehmen durch die neuen Energiepreisbremsen rechnen? Aufgrund der Energierpreisbremsengesetze, die komplizierte Regelungen für Großverbraucher enthalten, ist diese Frage gar nicht so einfach zu beantworten. Mit unserem indikativen Beihilferechner, den wir stets auf dem aktuellen regulatorischen Stand halten, können wir zügig die potenzielle Energiebeihilfenhöhe für Ihr Unternehmen ermitteln. Die Beihilferechnung kann auch als Basis für die Selbsteinschätzung dienen, die Ihr Unternehmen im Laufe des erforderlichen Melde- und Antragverfahrens erstellen muss, sofern Sie Beihilfen gemäß dem vom EU-Beihilferecht geprägten Förderregime erhalten. Die Beihilferechnung dient Ihnen zudem zur Orientierung bei Ihrer monatlichen Energiekostenplanung für 2023.

In vier Schritten zum enplify-Beihilferechner:

  1. Auf Basis Ihrer Angaben in der nachfolgenden kurzen Online-Abfrage senden wir Ihnen kurzfristig ein Angebot zu.
  2. Wir senden Ihnen eine Übersicht aller für die Kalkulation der potenziellen Beihilfe erforderlichen Input-Parameter.
  3. Sie senden uns die befüllte Übersicht zurück.
  4. Wir erstellen kurzfristig Ihre indikative Beihilferechnung und stellen Ihnen diese per E-Mail zur Verfügung.

Für individuelle Beratungsgespräche zur Klärung von Fragen oder zur Diskussion von Wahlrechten und Gestaltungsmöglichkeiten stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

Wenn wir Sie darüber hinaus später bei den ggf. erforderlichen Meldepflichten oder der Antragstellung unterstützen sollen, kontaktieren Sie gerne Ihren enplify-Ansprechpartner oder, falls Sie noch kein Kunde sind, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail an beihilferechner@enplify.de.

Energiepreisbremsengesetze

Jetzt Angebot anfragen.

Für die Erstellung eines Angebots für eine indikative Beihilfekalkulation benötigen wir nur folgende Daten von Ihnen.

Bitte nennen Sie die Anzahl der Rechtsträger (= Unternehmen/Firma mit Netzentnahmestellen), für die eine indikative Ermittlung der potenziellen Beihilfehöhe (Strom/Gas/Wärme) gemäß aktuellen Energiepreisbremsengesetzesentwürfen durchgeführt werden soll?

Auf welchen Rechtsträger soll das Angebot zur indikativen Ermittlung der potenziellen Beihilfe ausgestellt werden? (Muster GmbH)

Bitte geben Sie die Adresse des gerade genannten Rechtsträgers an. (Musterstr. 1, 12345 Musterstadt)

Bitte geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen an. (Max Mustermann)

Bitte nennen Sie uns zuletzt noch Ihre E-Mail-Adresse, an die wir das Angebot senden sollen. 

Veranstaltungen

Aktuelle enplify-Webinare zu den industriellen Energiepreisbremsen.

Kostenfreies Public Webinar am Donnerstag, 09. März 2023, 14:00-15:00 Uhr: Energiepreisbremsen für Großverbraucher - Anleitung zur optimalen Anwendung. Nur für Industriekunden / industrielle Letztverbraucher.

Jetzt anmelden!

Für enplify-Kunden finden darüber hinaus offene Sprechstunden statt.

Meldepflichten und Anträge

Lassen Sie sich den zusätzlichen bürokratischen Aufwand abnehmen.

Die Bundesregierung gibt selbst zu, dass die Energiepreisbremsen zu zusätzlicher Bürokratielast bei Großverbrauchern führen werden. Diese besteht in neuen Meldepflichten im Jahr 2023 sowie einem anschließenden Beihilfeantrag bis zum 31. Mai 2024.

Die Inanspruchnahme der Energiebeihilfen gemäß Energiepreisbremsengesetzen geht - sofern Ihr Unternehmen Energiebeihilfen gemäß den Vorgaben des Temporary Crisis Framework (TCF) erhält - mit umfangreichen Melde- und Antragspflichten einher. Diese weichen im Übrigen deutlich von den Regelungen zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ab. Sie erhalten von uns von Anfang bis Ende des Beihilfeprozesses eine maßgeschneiderte Unterstützung. Diese beginnt mit der Berechnung der potenziellen Beihilfe und einer anschließenden Selbsteinschätzung gegenüber allen Energielieferanten und eventuell der Prüfbehörde. Nach zusätzlichen unterjährigen Meldepflichten müssen die Beihilfeempfänger bis zum 31. Mai 2024 einen vollständigen Antrag bei der Prüfbehörde einreichen.

Wenn wir Sie umfassend oder auch nur punktuell bei den Meldepflichten oder der Antragstellung unterstützen sollen, kontaktieren Sie gerne Ihren enplify-Ansprechpartner oder, falls Sie noch kein Kunde sind, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail an beihilferechner@enplify.de.

Unternehmensworkshops

Individueller Inhouse-Workshop „Energiepreisbremsen“ - mit indikativer Beihilferechnung.

Unternehmen, die maßgeschneiderte Unterstützung bei der Inanspruchnahme der Beihilfen aus den Energiepreisbremsengesetzen suchen, sind genau richtig bei unseren individuellen Unternehmensworkshops. Die Workshops, wahlweise bei Ihnen, bei uns in Düsseldorf oder virtuell, haben folgende wesentliche Inhalte:

  • Funktionsweise der Preisbremsen
  • Systematik der Höchstgrenzen
  • Ermittlung der maximalen Entlastungssumme
  • Beratung zu eventuellen Wahlmöglichkeiten
  • Hinweise zu Meldepflichten und Anträgen

Die genaue Agenda wird auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten.

Bei Interesse schreiben Sie uns gerne an beihilferechner@enplify.de.

FAQ

Antworten auf erste Fragen von Großverbrauchern zu den neuen Energiepreisbremsen.

Unser Fragen-und-Antworten-Katalog soll zur Klärung erster typischer Fragen von Großverbrauchern im Zusammenhang mit den neuen industriellen Energiepreisbremsen beitragen. Grundsätzlich beziehen sich die Angaben sowohl auf das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) als auch das Erdgas-/Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG). Diese FAQ (Frequently Asked Questions)-Rubrik wird stetig aktualisiert, um die Entwicklungen und Erkenntnisse für Interessierte zu dokumentieren.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seiner Internetpräsenz eine FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse und eine FAQ-Liste zur Strompreisbremse veröffentlicht, die eine erste Orientierung bieten. Leider sind die Darstellungen zur Funktionsweise der industriellen Strompreisbremsen dort knappgehalten bzw. stellenweise irreführend, denn: Der garantierte Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh (Erdgas) bzw. 13 ct/kWh (Strom) für ein Kontingent in Höhe von 70 % des Gas- bzw. Stromverbrauchs gilt nur Unternehmen, die weniger als 2 Mio. € Gesamtbeihilfe innerhalb eines Konzerns innerhalb des TCF-Förderzeitraums (01.02.2022-31.12.2023) und keinmal mehr als 150 T€ Energiebeihilfe pro Monat im beihilfefähigen Zeitraum (01.01.2023-31.12.2023) in Anspruch nehmen. Für viele industrielle Abnehmer gilt daher ein separates, stark von den EU-Beihilfevorgaben (Temporary Crisis Framework) geprägtes Förderregime.

Unser FAQ wurde sorgfältig recherchiert, für die Richtigkeit kann dennoch keine Haftung übernommen werden. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.

Auf welcher gesetzliche Grundlage basieren die Energiepreisbremsen?

Während die Entlastung für Erdgas und Wärme zweistufig durch (1) die Soforthilfe im Dezember über das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sowie (2) durch das ab März bzw. Januar 2023 geltende Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erfolgen soll, findet die Entlastung bei Strom einstufig statt. Sie erfolgt durch das ab Januar 2023 wirkende Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Die Entlastung gilt für das gesamte Jahr 2023; eine optionale Verlängerung ist bis zum 30. April 2024 bereits im Gesetz angelegt.

Für industrielle Letztverbraucher bzw. genauer gesagt für Unternehmen mit Gesamtbeihilfen von mehr als 2 Mio. € haben die entsprechenden Regelungen sowohl im StromPBG als auch im EWPBG die Vorgaben des EU-Beihilferechts, genauer gesagt des Temporary Crisis Framework (TCF) oder in Deutsch dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ aufgenommen, der - Stand heute - am 31. Dezember 2023 ausläuft.

Wann sind die Energiepreisbremsengesetze in Kraft getreten?

Die Gesetze zur Einführung der Energiepreisbremsen (StromPBG, EWPBG), die zusätzlich die Überschusserlösabschöpfung und weiterer wichtige energierechtliche Regelungen enthalten, sind am 23. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt rechtswirksam verkündet worden. Beide Gesetzestexte liegen damit in der finalen Fassung vor (Link zum StromPBG, Link zum EWPBG).

Der Bundestag hatte die Gesetze am 15. Dezember 2022 beschlossen, der Bundesrat am 16. Dezember 2022 zugetimmt. Das EWPBG (Artikel 15) sowie das StromPBG (§ 50) einschließlich der Überschusserlösabschöpfung standen aufgrund der Entlastungen für Unternehmen unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Die EU-Kommission hat mit Pressemeldung vom 21. Dezember 2022 bekannt gegeben, dass sie die Beihilfegenehmigung erteilt habe.

Welche Verbraucher profitieren von der Energiepreisbremsen?

Die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse entlasten grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme sowie Strom.

Laut BMWK unterscheiden die Gesetze zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 GWh (Erdgas/Wärme) bzw. 0,03 GWh (Strom), wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Erdgas und Wärme, die mehr 1,5 GWh (Erdgas/Wärme) bzw. 0,03 GWh (Strom) im Jahr verbrauchen. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe (nur Erdgas) im Dezember 2022.

Die Einteilung des BMWK in nur zwei Verbrauchergruppen ist aus unserer Sicht unvollständig, da die Gruppe der Großverbraucher wiederum in zwei Gruppen zu unterteilen ist. Für alle Unternehmen, die weniger als 2 Mio. € Gesamtbeihilfe innerhalb eines Konzerns innerhalb des TCF-Förderzeitraums (01.02.2022-31.12.2023) und keinmal mehr als 150 T€ Energiebeihilfe pro Monat im beihilfefähigen Zeitraum (01.01.2023-31.12.2023) in Anspruch nehmen, gelten die Garantiepreise von 7 ct/kWh (Erdgas) und 13 ct/kWh Strom. Für alle Unternehmen, die mehr Beihilfe erhalten, gilt zusätzlich ein zweites, stark von den EU-Beihilfevorgaben (Temporary Crisis Framework) geprägtes Förderregime.

Wenn Sie wissen möchten, von welchem Förderregime Ihr Unternehmen mit welcher Beihilfehöhe profitieren kann, nutzen Sie gerne unseren Beihilferechner. Fordern Sie weiter oben auf der Seite mit wenigen Angaben ein Angebot für unseren Beihilferechner an. Wir beraten Sie auch gerne bei Wahlmöglichkeiten und Unsicherheiten.

Wie werden industrielle Verbraucher entlastet?

Jetzt wird es kompliziert, denn diese Frage lässt sich nicht so einfach beantworten. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wieviel Beihilfe Ihr Unternehmen voraussichtlich erhalten wird.

Nur für Unternehmen, die weniger als 2 Mio. € Gesamtbeihilfe innerhalb eines Konzerns innerhalb des TCF-Förderzeitraums (01.02.2022-31.12.2023) und keinmal mehr als 150 T€ Energiebeihilfe pro Monat im beihilfefähigen Zeitraum (01.01.2023-31.12.2023) in Anspruch nehmen, gilt das BMWK in seiner Kommunikation praktisch ausschließlich erwähnte Förderregime - obwohl das BMWK selbst von einer Regelung für "Großverbraucher (Industrie)" spricht.

Dieser einer Teil der Industrieunternehmen erhält ein Kontingent in Höhe von 70% ihres Gas- bzw. Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh (Erdgas) bzw. 13 ct/kWh (Strom). Das Kontingent bezieht sich auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70% ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Das BMWK lässt allerdings an fast allen Stellen weg, dass diese Regelung nicht für Unternehmen gilt, die mehr als 2 Mio. € Gesamtbeihilfe (konzernweit) innerhalb des Förderzeitraums (01.02.2022-31.12.2023) oder einmal mehr als 150 T€ Energiebeihilfe pro Monat im beihilfefähigen Zeitraum (01.01.2023-31.12.2023) in Anspruch nehmen. Für all diese Industrieunternehmen gilt ein stark von den EU-Beihilfevorgaben (Temporary Crisis Framework) geprägtes Förderregime, das nur bedingt mit den pauschalen 7 bzw. 13 ct/kWh-Regelungen zu tun hat. Die Höhe der Beihilfe hängt hier von unternehmensspezifischen Parametern ab, die die Höhe der möglichen Beihilfe begrenzen.

Die Kommunikation des BMWK führt daher vielerorts zu falschen Erwartungen und Fehlplanungen bei Industrieunternehmen.

Wenn Sie wissen möchten, von welchem Förderregime Ihr Unternehmen mit welcher Beihilfehöhe profitieren kann, nutzen Sie gerne unseren Beihilferechner. Fordern Sie weiter oben auf der Seite mit wenigen Angaben ein Angebot für unseren Beihilferechner an. Wir beraten Sie auch gerne bei Wahlmöglichkeiten und Unsicherheiten.

Wie berechnet sich die Beihilfe für Großverbraucher, die mehr als 2 Mio. € Beihilfe erhalten?

Für alle die Unternehmen, die mehr als 2 Mio. € Gesamtbeihilfe (konzernweit) innerhalb des Förderzeitraums (01.02.2022-31.12.2023) oder einmal mehr als 150 T€ Energiebeihilfe pro Monat im beihilfefähigen Zeitraum (01.01.2023-31.12.2023) in Anspruch nehmen, gelten verschiedene Höchstgrenzen, die stark vom EU-Beihilferecht (Temporary Crisis Framework) geprägt sind.

Es sind die absolute Höchstgrenze sowie die relativen Höchstgrenzen zu ermitteln. Dabei sind auch die krisenbedingten Mehrkosten Ihres Unternehmens zu kalkulieren.

enplify unterstützt Sie gerne mit dem sofort einsatzbereiten Beihilferechner bei der Kalkulation ihrer potenziellen Energiebeihilfehöhe – und berät Sie auch bei Wahlmöglichkeiten und Unsicherheiten. Fordern Sie weiter oben auf der Seite mit wenigen Angaben ein Angebot für unseren Beihilferechner an.

Welche Höchstgrenzen gelten für Großverbraucher?

Aus EU-beihilferechtlichen Gründen gelten sowohl im StromPBG als auch im EWPBG deckungsgleich absolute und relative Höchstgrenzen, die insgesamt nicht überschritten werden dürfen.

Die Höchstgrenzen beziehen sich kumulativ aus den Strom-, Erdgas- und Wärmebeihilfen und schließen dabei andere TCF (Temporary Crisis Framework)-relevante Beihilfen, wie z.B. das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP), ein.

Die absoluten Höchstgrenzen hängen von der Zuordnung zu einer von vier Fallgruppen ab und liegen bei 4, 50, 100 oder 150 Mio. €.

Wenn Sie wissen möchten, zu welcher Fallgruppe Ihr Unternehmen bzw. die mit Ihrem Unternehmen verbundenen Unternehmen gehören, nutzen Sie gerne unseren Beihilferechner. Fordern Sie weiter oben auf der Seite mit wenigen Angaben ein Angebot für unseren Beihilferechner an.

Wie sieht der Prozess zur Inanspruchnahme der Energiebeihilfen aus?

Das hängt entscheidend von der voraussichtlichen Beihilfehöhe Ihres Unternehmens und damit der Zuordnung zu den Förderregimen ab.

Die Absenkung der Energiekosten in Höhe des jeweiligen Entlastungsbetrags wird dem Letztverbraucher von seinem jeweiligen Energielieferanten gewährt. Wenn die Stromentnahme ohne Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen erfolgt, muss der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber den Entlastungsbetrag gewähren. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, solange es sich nicht um Großverbraucher handelt.

Für Großverbraucher, deren Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150 T€ oder deren Gesamtförderhöhe 2 Mio. € übersteigt, bestehen erweiterte Mitteilungs- und Antragspflichten gegenüber Ihren Energielieferanten und der noch zu bestimmenden Prüfbehörde (vermutlich BAFA).

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an. enplify kann Sie beim kompletten Melde- und Antragsprozess unterstützen.

Was muss mein Unternehmen jetzt tun?

De facto muss jeder Großverbraucher so schnell wie möglich eine Selbsteinschätzung bezüglich der individuellen Beihilfehöhe vornehmen, um eventuelle Melde- und Antragspflichten ableiten zu können. Die Höhe der Beihilfe hängt von der unternehmensindividuellen Kalkulation der maximalen Entlastungssumme ab. Je nach Einstufung können die nächsten Schritte abgeleitet werden.

Nutzen Sie dabei gerne unseren sofort einsatzbereiten Beihilferechner. Fordern Sie weiter oben auf der Seite mit wenigen Angaben ein Angebot für unseren Beihilferechner an. enplify kann Sie auch beim kompletten Melde- und Antragsprozess unterstützen.

Dürfen Energiebeihilfen empfangende Unternehmen Boni und Dividenden ausschütten?

Bei Unternehmen, die Beihilfen ab einer Höhe von 25 Mio. € erhalten, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Boni-Vereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit das das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden, indem Sie durch eine Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten verzichten.

Welche sonstigen Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren
Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass der Letztverbraucher nicht anspruchsberechtigt ist, kann der
Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

Das Preisbremsengesetze sehen eine Reihe von Einschränkungen vor. Der Erhalt von Entlastungen von über 2 Mio. € ist an eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht gekoppelt. Eine Förderung scheidet aus beihilferechtlichen Gründen aus, wenn EU-Sanktionen gegen das Unternehmen oder den mit ihm verbundenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verhängt sind.

Sind weitere Hilfen geplant?

Bislang nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 8. Dezember 2022 hat der Bund seine Bereitschaft bekräftigt, für eine Härtefallregelung für Unternehmen dieser Größenordnung, die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1 Mrd. € zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stehen für Mehrbelastungen bei Strom, leitungsgebundenen Energieträgern (Gas, Wärme) und leitungsungebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Pellets) zur Verfügung. Für die Festlegung der Einzelheiten der Härtefallhilfen sind die Länder zuständig. Die Abwicklung der Hilfen (Antragstellung, Auszahlung etc.) wird über die Länder erfolgen.

Wie werden die Energiepreisbremsen finanziert?

Natürlich vom Steuerzahler. Und von einigen potenziellen Profiteuren der Energiepreiskrise.

Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden. Die Abschöpfung von übermäßigen Gewinnen erfolgt ab dem 1. Dezember 2022 und ist bis zum 30. Juni 2023 befristet, wobei sie durch Rechtsverordnung bis maximal 30. April 2024 verlängert werden kann. Bei Überschreiten der Abschöpfungsschwelle von 1 MW installierter Leistung werden Anlagen abgeschöpft, die erneuerbare nergiequellen zur Stromerzeugung nutzen, zudem Abfallverbrennungsanlagen, Kernkraftwerke, Braunkohlekraftwerke und Anlagen zur Verwertung von Raffinerie-Rückständen. Nicht abgeschöpft werden z.B. Steinkohle- und Erdgaskraftwerke sowie Biomethan-Anlagen.

Die Kosten der Erdgas-/Wärmepreisbremse sollen ausschließlich durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) inanziert werden.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) wurde ursprünglich im März 2020 durch ein eigenes Gesetz ins Leben erufen, um den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Volkswirtschaft ntgegenzuwirken. Seit November 2022 wurde der Zweck des WSF um die Finanzierung des Maßnahmenpakets zur Abfederung der Folgen der Energiekrise erweitert. Der WSF wurde im Rahmen der Coronavirus-Pandemie mit einem Gesamtvolumen von ursprünglich 600 Mrd. € ausgestattet. Im Rahmen der Verlängerung des WSF wurde dieses Gesamtvolumen zum 1. Januar 2022 auf 250 Mrd. € angepasst.

Warum enplify?

Setzen Sie auf die Unterstützung der führenden Energieberatung zum Thema Energiepreisbremsen.

Warum sollten Sie und Ihr Unternehmen bei der Nutzung der Energiepreisbremsen die Unterstützung von enplify in Anspruch nehmen? enplify ist der führende energiewirtschaftliche Berater zum Thema Energiepreisbremen und EU-Beihilfevorgaben (Temporary Crisis Framework). Wir haben als erste Beratungseinheit seit Ende Oktober auf die TCF-Restriktionen bei der Gestaltung industrieller Energiebeihilfen hingewiesen. Wir bieten außerdem als erste Beratung seit Ende November einen Beihilferechner für Großverbraucher an, den wir laufend an die gesetzgeberischen Entwicklungen angepasst haben.

Die sechs wichtigsten Gründe für die Zusammenarbeit mit enplify:

  1. Sofort einsatzbereiter Beihilferechner zur erforderlichen Selbsteinschätzung der Beihilfehöhe pro Rechtsträger und im Konzern, auf dessen Basis auch die Meldung an Energielieferanten und Prüfbehörde erfolgen kann.
  2. Integrierte Beratung in allen erforderlichen Prozessschritten bis zum Antragsverfahren im Jahr 2024.
  3. Langjährige Erfahrung bei ähnlichen Antragverfahren (Besondere Ausgleichsregelung, Strompreiskompensation, Energiekostendämpfungsprogramm etc,) mit den wohl einschlägigen Behörden (BAFA, BNetzA) und bei der Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern.
  4. Strategische und praxisnahe Beratung zum Umgang mit Wahlmöglichkeiten und Unsicherheiten.
  5. Täglicher Umgang mit den für die Preisbremsen entscheidenden Parametern: Energiepreise, Energieverbräuche und entsprechende Nachweise (u.a. Lieferverträge, Rechnungen).
  6. Intensiver Fachaustausch zu Detailfragen mit Verbänden, Behörden und Rechtsanwälten.


Pressespiegel

enplify hat frühzeitig auf die Unzulänglichkeiten der Energiepreisbremsen für die Industrie hingewiesen.

enplify hat seit Ende Oktober mehrfach in Fachmedien auf die Unzulänglichkeiten der industriellen Energiepreisbremsen hingewiesen. Dabei haben wir vor allem auf die beihilferechtlichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der von ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vorgeschlagenen Garantiepreise, die mangelnde Wirksamkeit für Unternehmen, die mehr als 2 Mio. € Beihilfe erhalten, und den hohen bürokratischen Aufwand hingewiesen. Wir haben durch Analysen und Kommentierungen außerdem versucht der interessierten Öffentlichkeit zu vermitteln, dass die industriellen Preisbremsen inhaltlich wenig bis nichts mit den kommunizierten Garantiepreisen von 7 ct/kWh (Erdgas) bzw. 13 ct/kWh (Strom) zu tun haben.

Der Tagesspiegel Background Energie & Klima berichtete bereits am 01.11.2022 unter der Überschrift "Vorschläge der Gaspreiskommission gleich umstritten" (Link) u.a. über eine enplify-Analyse zu den Auswirkungen der EU-Beihilfevorgaben auf die industriellen Energiepreisbremsen:

"[Bundeskanzler] Scholz betonte, die Umsetzung der Entlastungen für die Industrie werde sich „sehr genau“ an den Vorgaben der Europäischen Kommission orientieren. Diese hatte am Freitag ihr sogenanntes Temporary Crisis Framework (TCF) aktualisiert, das bis Ende 2023 gültig ist und insgesamt die Beihilferegeln lockert. Eine gestern erstelle Analyse des Beratungshauses enplify, die Tagesspiegel Background vorliegt, sieht darin dennoch eine kaum überwindbare Hürde. Die Empfehlung der Gaspreiskommission sei „in der vorgeschlagenen Form nicht umsetzbar“, da sie sie sich „nicht mit den aktuellen EU-Beihilfevorgaben in Einklang bringen lässt“.

Insbesondere, so die enplify-Analyse, sei eine pauschal gleich hohe Beihilfe nicht möglich. Allerdings: Entlastungen in ähnlicher Größenordnung seien denkbar. „Nach unseren Berechnungen für typische Musterkunden kämen nicht-energieintensive Unternehmen, je nach Bezugskosten und Verbrauchskategorie, auf vergünstige Gaspreise für das 70-Prozent-Kontingent von 90 bis 100 Euro pro Megawattstunde.“

Am 25.11.2022 berichtete Tagesspiegel Background Energie & Klima erneut, dieses Mal unter der Überschrift "Strom- und Gaspreisbremsen als Bürokratiemonster" (Link), darunter auch mit einem Zitat von enplify-Vorstand Dennis Becher:

"Auch Dennis Becher vom Beratungsunternehmen enplify kritisiert die Vorgaben zur Entlastung von Unternehmen. So werde jedes Unternehmen nach den vorgelegten Gesetzesentwürfen eine andere Beihilfehöhe haben, die sich aus verschiedenen unternehmensspezifischen Parametern ergebe. „Der Teufel steckt dabei in vielen Details: in den verschiedenen EBITDA-Vorgaben, bei der Auswahl zwischen verschiedenen Fallgruppen, in Kundenanlagenkonstellationen und weiteren Details“, wie Becher sagte. Auf die Industrie und alle anderen Prozessbeteiligten würden in jedem Fall umfangreiche Entlastungsanträge zukommen.

Am 05.12.2022 hat enplify-Vorstand Dennis Becher im Gespräch mit Tagesspiegel Background Energie & Klima darauf hingewiesen, dass die Kriterien für die Energiebeihilfen für die Industrie zu strikt sind - teilweise durch die EU-Beihilfevorgaben, teilweise durch die Umsetzung der Bundesregierung. Der Artikel erschien unter der Überschrift "Industrie bemängelt Energiepreisbremsen" (Link), in dem es u.a. heißt:

"Die von der Bundesregierung zusätzlich eingezogenen Vorgaben könnten aus Sicht der Industrievertreter dazu führen, dass die meisten Unternehmen nur jene Anforderungen für eine Entlastung bis maximal vier Millionen Euro erfüllen. Das reicht aus Sicht der Industrievertreter für viele Unternehmen aber nicht aus, zumal die vier Millionen Euro Grenze in Konzernverbünden von allen verbundenen Unternehmen in Summe einzuhalten wäre. In energieintensiven Unternehmen belaufe sich „allein die Monatsrechnung für Strom und Erdgas auf ein Vielfaches von vier Millionen Euro“, wie Becher anmerkte. „Ohne dieses Hilfsangebot zu diskreditieren: Eine Beihilfe von maximal vier Millionen Euro ist für viele Industrieunternehmen nicht ausreichend und für Großverbraucher wäre sie ein Tropfen auf den heißen Stein“, sagte Becher.

[...]

Während die Industrievertreter zumindest darauf hoffen können, dass das zusätzliche EBITDA-Kriterium im parlamentarischen Verfahren eventuell gestrichen wird, sind der Ampel bei den grundsätzlichen Vorgaben aus dem EU-Krisenbeihilferahmen wohl die Hände gebunden.

Aber auch hier gibt es aus Sicht der Industrievertreter viel Kritik. Sie bezieht sich unter anderem darauf, dass sich der Referenzzeitraum, nach dem die Hilfen das Hilfskontingent von 70 Prozent des Strom- und Gasverbrauchs berechnet wird, auf das Jahr 2021 bezieht. „Dabei lassen die EU-Beihilfevorgaben vollkommen außer Acht, dass auch das Jahr 2021 ein Krisenjahr war“, kritisierte DIHK-Bereichsleiter Bolay. 2021 sei bei vielen Unternehmen in Industrie und Gewerbe noch geprägt gewesen von den Auswirkungen der Corona-Krise. Bolay sowie enplify-Chef Becher fordern, stattdessen einen EBITDA-Wert aus einem „für eine Bandbreite von Branchen repräsentativen Zeitraum“ zu wählen, zum Beispiel 2017 bis 2019."

Kontakt

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da.

Suchen Sie nach einem kompetenten Partner, der Ihrem Unternehmen zu mehr energiewirtschaftlicher Effizienz verhilft? Möchten Sie erfahren, wie enplify Sie bei Energiebeschaffung, Energienebenkosten, Green Energy und Energiecontrolling oder eben beim Thema Energiepreisbremsen entlasten kann? Dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen. Wir freuen uns auf Sie!