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Energienebenkosten

BAFA-Merkblatt: Die wichtigsten Änderungen für das Antragsjahr 2020.

11. März 2020

Das kürzlich veröffentliche BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen enthält eine Reihe von Änderungen gegenüber der Vorjahresfassung – die wichtigsten haben wir für Sie zusammengefasst. Indes hat das BAFA den BesAR-Informationstag abgesagt, wird stattdessen aber einen Podcast anbieten.

Trotz der Entscheidung des EuGH zur Beihilferechtsthematik im EEG 2012 verdeutlicht das Merkblatt in aller Ausführlichkeit, dass die EU-Leitlinien (UEBLL) für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin Gültigkeit für das EEG 2017 und damit die Besondere Ausgleichsregelung haben. Das Thema „Unternehmen in Schwierigkeit“ (UiS) wird wesentlich breiter behandelt als noch in der Vorjahresversion. Gerade das aufgeführte Kriterium (Nicht-KMU) des buchwertbasierten Verschuldungsgrades über 7,5 und des Verhältnisses von EBITDA zu Zinsaufwendungen unter 1,0 über zwei vorausgehende Jahre wurde bereits 2013 bei der Einführung der Definition des UiS stark kritisiert. Im Umkehrschluss würde eine bilanzielle Eigenkapitalquote von weniger als 12%, begleitet von einem negativen EBITDA, zwangsläufig zur Einordnung eines Unternehmens als UiS und damit mindestens zur Ruhendstellung des Antrages auf Besondere Ausgleichsregelung führen. Das Ausbleiben der Privilegierung würde diese herangezogenen Kriterien in den Folgejahren verstärken. Demnach können Unternehmen auch als UiS eingestuft werden, wenn sie aufgrund schwieriger konjunktureller Rahmenbedingungen in den Jahren 2018 und 2019 mit temporären Schwierigkeiten zu kämpfen hatten.

Bei den Ausführungen zur Gewerbesteuer in der Bruttowertschöpfung stellt das BAFA gem. des Urteils des VG Frankfurt (AZ 5K 2048/17.F) vom 05.09.2018 klar, dass die Gewerbesteuer nur dann und in der Höhe ansatzfähig ist, in der sie im Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens enthalten ist. In Fällen von Organschaften verbleibt demnach die Gewerbesteuer beim Organträger, sofern dieser sie nicht an die (antragstellenden) Gesellschaften weiterbelastet.

Bei Antragstellung für selbständige Unternehmensteile (sUT) wird neben den bisher gängigen strukturellen Kriterien wie Marktfähigkeit der Produkte oder eindeutige Abgrenzung vom Restunternehmen das Kriterium der „eigenständigen Leitung“ als Mindestvoraussetzung betont. Hierzu werden weitere Kriterien genannt, die „idealerweise“ erfüllt werden sollten. Im Grundsatz sollte sogar die Vertretungsfunktion der sUT-Leitung durch Mitarbeiter des sUT gesichert sein. Die Entscheidung, „ob“ es sich beim sUT um ein UiS handelt, wird hingegen auf Basis der Jahresabschlüsse des Gesamtunternehmens getroffen.

Im Hinblick auf die Ausschlussfrist unterstreicht das BAFA wiederholt die besondere anzulegende Sorgfalt auf Seiten der Antragsteller. Nicht fristrelevante Dokumente sind dennoch schnellstmöglich nachzureichen, um eine Begrenzungsentscheidung vor Ablauf des Antragsjahres zu erwirken. Bei Antragstellungen nach § 64 Abs. 5a EEG gilt die materielle Ausschlussfrist auch für den hierbei vorgeschriebenen erweiterten Datenumfang; andernfalls wird der Antrag aufgrund von Fristversäumnis abgelehnt.

Hinweise auf Verschiebung der finalen Fassung des BNetzA-Hinweises „Messen und Schätzen“ verdichten sich.

Des Weiteren enthält das Merkblatt noch eine Reihe von Anpassungen. Zum einen werden die Begrenzungsbescheide ab dem Begrenzungsjahr 2021 nicht nur dem Übertragungs-, sondern auch dem Verteilnetzbetreiber zugesandt. Neben der fiktiven EEG-Umlage in der Bruttowertschöpfung und den tatsächlichen Strombezugskosten ist ab dem diesjährigen Antragsverfahren eine analoge Ermittlung für die KWK- und Offshore-Netzumlage durchzuführen. Darüber hinaus wird vom BAFA klargestellt, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Strombezugskosten ausschließlich die Kosten für fremdbezogene Strommengen aufzuführen sind. Damit sind Positionen wie Stromsteuer und -entlastungen für nicht fremdbezogene Strommengen sowie die EEG-Umlage für eigenerzeugte Strommengen nach § 64 Abs. 5a EEG aus der Berechnung zu bereinigen.

Der für den 26. März angesetzte Informationstag des BAFA wird aufgrund des Corona-Virus ausfallen; stattdessen wird ein Video-Podcast angeboten. Da die Informationsveranstaltung den Antragsteller Möglichkeiten für Rückfragen geboten hat und diese wohl entfallen, werden viele Fragen z.B. zum Messen und Schätzen seitens des BAFA wohl unbeantwortet bleiben. Das BAFA verweist in seinem knapp gehaltenen Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2020 auf das Hinweispapier der Bundesnetzagentur (BNetzA), das aber bislang nur in der Konsultations-, nicht in der finalen Fassung vorliegt. Ob die im Dezember 2019 von BNetzA in Bonn vorgestellten Klarstellungen bzw. Erleichterungen, die sich in der finalen Fassung des Hinweises wiederfinden sollten, im Antragsjahr 2020 zur Anwendung kommen, ist daher völlig offen. Wir deuten das BAFA-Hinweisblatt so, dass sich die Veröffentlichung der finalen Fassung des BNetzA-Hinweispapiers „Messen und Schätzen“ durchaus verschieben könnte und die Antragsteller sich darauf einrichten müssen, ihre Drittstrommengen im Antragsjahr 2020 gemäß der Konsultationsfassung des BNetzA-Hinweispapiers zu dokumentieren.
 
Die vollständigen Veröffentlichungen des BAFA können Sie hier herunterladen.

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