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Energierecht

Kundenanlagen erneut im Fokus der Rechtsprechung und der BNetzA.

3. Feb. 2020

Nahezu kein Begriff des Energiewirtschaftsrechts ist so unbestimmt wie der der „Kundenanlage“. Daher beschäftigt diese Definition bereits seit Jahren immer wieder die Gerichte. Auch mögliche Pflichten von Kundenanlagenbetreibern gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) sind allein durch den Status nicht ganz ausgeschlossen.

Zuletzt hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum wiederholten Male mit der Frage auseinandersetzen müssen, wo die Kundenanlage endet und womöglich ein Netz der allgemeinen Versorgung beginnt. Grundsätzlich besteht das Problem darin, dass eine Kundenanlage in bestimmten Fällen als „geschlossenes Verteilnetz“ zu führen wäre. Da dieser Status aber erst nach Genehmigung durch die zuständige Landesregulierungsbehörde erreicht werden kann, fällt eine gerichtlich nicht als solche anerkannte Kundenanlage erstmal in den Status des Netzes der allgemeinen Versorgung.

Das BGH hat zuletzt in einem Urteil eindeutig festgestellt, dass es sich bei einem weitergeleiteten Jahresverbrauch von mehr als 1.000 MWh/a und einer Fläche von über 10.000 m² keinesfalls mehr um eine Kundenanlage handeln könne. Dabei spielte auch die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher und die Anzahl versorgter Gebäude eine Rolle.

In einem weiteren Urteil sprach sich das BGH für den Kundenanlagenbetreiber aus und stellte fest, dass in Fällen von Straßen, welche das Gebiet einer Kundenanlage kreuzen, in bestimmten Fällen weiterhin, wie vom Gesetzgeber gefordert, von einem räumlich zusammengehörigen Gebiet ausgegangen werden kann.

Auch wenn regulatorische Pflichten des EnWG auf Kundenanalagen grundsätzlich keine Anwendung finden, sind Betreiber aktuell zum Handeln aufgefordert, sofern sie innerhalb der Anlage Strom an Letztverbraucher liefern. Dabei geht es nicht um die grundsätzliche Weiterleitung von Strommengen, sondern um deren Abrechnung mit dem jeweiligen Letztverbraucher. Auch für diese Lieferungen besteht eine Stromkennzeichnungspflicht, deren Einhaltung im Rahmen des Monitorings durch die BNetzA überprüft wird.

Die betroffenen Kundenanlagebetreiber müssen bis zum 24. April 2020 die entsprechenden Informationen an die BNetzA überstellen. Sofern die weitergeleiteten Strommengen nicht abgerechnet werden, besteht keine Teilnahmepflicht am Monitoring der BNetzA. Eine gesonderte Aufforderung zur Teilnahme durch die BNetzA wird bei diesem gesetzlich vorgeschriebenen Monitoringverfahren nicht erfolgen.

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