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Energierecht

BNetzA äußert sich zur „Kundenanlage“ – Bußgelder drohen.

2. Sept. 2019

Die „Kundenanlage“ war in der Vergangenheit bereits mehrfach Kernthema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Vor allem im industriellen Bereich ist die Aufrechterhaltung des Ausnahmestatus „Kundenanlage“ sowohl wirtschaftlich als auch organisatorisch von entscheidender Bedeutung.

Bereits im Rahmen der Gesetzesbegründung zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften im Juni 2011 wurde der Kundenanlagen-Status an vielfältige Feststellungskriterien geknüpft. Dabei wurde zwischen der Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 24b EnWG und der allgemeinen Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG unterschieden. Die Gesetzesbegründung enthielt für die jeweiligen Kriterien jedoch keine Richtwerte, anhand derer eine eindeutige Klassifizierung als Kundenanlage vorgenommen werden konnte. Die gewählten Feststellungskriterien waren nicht zwingend kumulativ zu erfüllen, vielmehr sollte – wie von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgeführt - anhand einer umfassenden Gesamtschau beurteilt werden, ob es sich im individuellen Fall um eine Kundenanlage handelt oder nicht. Maßgeblich für die Beurteilungsentscheidung war dabei die „wirtschaftliche Unbedeutendheit“ hinsichtlich der Wettbewerbsrelevanz der jeweiligen Kundenanlage.

Der kürzlich veröffentlichte Beschluss BK6-18-040 der BNetzA bezieht sich auf die Versorgungsinfrastruktur eines Wohngebietes mit einem Seniorenheim und mag damit auf den ersten Blick keine Relevanz für Kundenanlagen im industriellen Bereich haben. Dennoch hat die BNetzA im Rahmen des Beschlusses erstmalig auf konkrete Energiemengen- und Ausdehnungsgrenzen verwiesen, welche - wörtlich – als erheblich und damit als wettbewerbsrelevant anzusehen sind.

BNetzA-Beschluss nennt relevante Schwellenwerte.

Im genannten Fall hat die BNetzA eine weitergeleitete Strommenge von 450.000 kWh/Jahr als eindeutig wettbewerbsrelevant bewertet. Dabei sei nicht relevant, ob die Versorgung über das Netz der allgemeinen Versorgung oder über eine lokale Eigenerzeugungsanlage erfolgt. Des Weiteren wurde das 15.277 m² große Areal der Betreibergesellschaft im relevanten Wohngebiet begleitet durch dessen Ausdehnung über neun Flurstücke ebenfalls als wettbewerbsrelevant eingestuft.

Gerade für die Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG können die im Rahmen des Beschlusses der BNetzA als „erheblich“ bewerteten Orientierungswerte weitreichende Folgen haben, sofern diese eine Ausstrahlungswirkung auf industrielle Kundenanlagen haben sollten. Sowohl die Fläche von 15.277 m² als auch eine Strommenge von 450.000 kWh/Jahr bedeuten bei einer Vielzahl heute häufig auf Selbsteinschätzungen basierender Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG lediglich einen Bruchteil von deren geographischer Ausdehnung und Energiemenge.

Bußgelder bis zu 100.000 € drohen.

Ein Verlust des Kundenanlagen-Status hätte für die Betreiber nicht nur energierechtliche Auswirkungen nach dem EnWG, sondern würde in bestimmten Fällen auch eine Reihe individueller Meldepflichten nach sich ziehen. Es können gar Bußgelder bis zu 100.000 € für den Betrieb eines nicht genehmigten Netzes folgen.

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