BAFA hält sich bei Drittmengenabgrenzung zurück.
Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.
BesAR-Frist: BAFA hält am 30. Juni fest, lässt aber Corona-bedingte Ausnahmen zu.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat soeben mitgeteilt, dass es am 30. Juni 2020 als materielle Ausschlussfrist für die Anträge auf Besondere Ausgleichsregelung grundsätzlich festhält, allerdings Ausnahmen bei den fristrelevanten Unterlagen zulassen will. Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat sich heute zu den emissionshandelsrelevanten Fristen geäußert.
Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, müssen bei der Antragstellung zwingend die materielle Ausschlussfrist einhalten. Wird diese von dem Antragsteller nicht eingehalten, verliert das Unternehmen die Begrenzung der EEG-Umlage für das Folgejahr. Das wäre für die allermeisten Antragsteller grundsätzlich bzw. gerade in diesen Zeiten existenzbedrohend.
Das BAFA schreibt dazu heute auf seiner Website, dass es sich darüber bewusst ist, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 unmöglich machen können. Wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30. Juni 2020 erfolgen könne, wird das BAFA diese Umstände als „höhere Gewalt“ werten und Nachsicht gewähren. Die betroffenen Unternehmen seien verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände darzulegen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte vollständige Antragstellung unmöglich machten.
Wir werten diese antragsteller-freundliche Stellungnahme so, dass das BAFA grundsätzlich an der Frist zum 30. Juni 2020 festhält, aber insbesondere die WP-Vermerke und die Energiemanagement-Zertifikate, sofern sie Corona-bedingt nicht pünktlich vorliegen können, nachgereicht werden dürfen. Dies scheint eine angemessene und flexible Reaktion auf die schwierigen Umstände zu sein. Dem Vernehmen wird das BAFA seine Auffassung, die mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgestimmt sein wird, bei ihrem für den 26. März angekündigten Podcast zur Besonderen Ausgleichsregelung erläutern. Wir werden Sie auch hierüber informieren.
Da das BAFA am 30. Juni 2020 als Frist festhält, ist es umso wichtiger, sich rechtzeitig auf den diesjährigen Antrag vorzubereiten. Wir bieten Ihnen hierzu unser Webinar „BesAR Update 2020 & EEG-konformes Messkonzept“ am 21. April an. Hier geht es zur Anmeldung.
Auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) reagiert auf ihrer Website auf die Corona-Krise. „Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen, welche Folgen es hat, wenn aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (Sars-CoV-2) und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können“, schreibt die Behörde und führt weiter aus: „Sollten Fristen in Folge der derzeitigen außergewöhnlichen Situation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, werden wir dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies im Einzelfall die Festsetzung einer Zahlungspflicht wegen einer Abgabepflichtverletzung oder die Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeiten, wenn die Pflichten nachweislich u.a. wegen der Erkrankung oder des Ausfalls von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt wurden.“ Die DEHSt will die Antragsteller erneut informieren, sobald die EU oder die Europäische Kommission entsprechende Entscheidungen treffen.
Hier gelangen Sie zu den Stellungnahmen der beiden Behörden:
BAFA hält sich bei Drittmengenabgrenzung zurück.
Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.
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