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Energienebenkosten

Frist zur Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts bis 31.01.2021 verlängert.

27. Nov. 2019

Am 26. November ist die Novelle des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) in Kraft getreten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde nun auch Klarheit hinsichtlich der Umsetzungsfrist für das im Energiesammelgesetz erwähnte Messkonzept geschaffen.

Die ursprüngliche Frist zur Implementierung eines Messkonzeptes zur Abgrenzung von weitergeleiteten Strommengen wurde bereits im März 2019 im Zuge der NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz)-Novellierung angepasst. Da diese Anpassung jedoch auf einen falschen Absatz des § 104 EEG referierte, musste hierzu eine Klarstellung erfolgen.

Damit steht fest, dass das Messkonzept bis zum 1. Januar 2021 umgesetzt sein muss. Die hierzu zu erstellenden Unterlagen samt Erklärung müssen im Nachgang bei der EEG Mengenmeldung zum 31. Mai 2021 an den Übertragungsnetzbetreiber (ggf. bis zum 28. Februar 2021 an den Verteilnetzbetreiber) überstellt werden. Der zuständige Netzbetreiber kann eine Validierung der Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer in entsprechender Form verlangen.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird zur Abgrenzung von Drittmengen sowie deren Messung und Schätzung voraussichtlich im ersten Quartal 2020 ihren finalen Leitfaden veröffentlichen. Damit ist die verbleibende Zeit zur Erstellung eines Konzeptes und dessen Implementierung entsprechend kurz.

Am 5. Dezember wird die BNetzA in Bonn zum aktuellen Stand des am 15. September abgeschlossenen Konsultationsverfahrens Stellung beziehen. enplify wird im Nachgang zu dieser Veranstaltung berichten.

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