Begrenzung der KWK- und Offshore-Netzumlage (Besondere Ausgleichsregelung)
neue Hoffnung für Kundenanlagen
So senken Unternehmen ihre Stromkosten durch das Hochlastzeitfenster: Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S.1 StromNEV
Für viele Unternehmen steuern Netzentgelte, insbesondere in Bezug auf die Jahreshöchstlast, einen erheblichen Anteil zu den Kosten im Strombezug bei – häufig sogar mehr als der reine Energiepreis. Und: Die Netzentgelte werden in den nächsten Jahren bedingt durch die massiven Investitionen weiter steigen.
Doch: Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bietet weiterhin die Möglichkeit für Verbraucher, Netzentgelte zu reduzieren – insbesondere das Hochlastzeitfenster über § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – zumindest noch. Selbst wenn die, auch Atypik/ atypische Netznutzung genannte Möglichkeit des Hochlastzeitfensters für viele Unternehmen derzeit nicht erreicht werden kann, lohnt die Analyse bereits jetzt als Vorbereitung auf die kommende Netzentgeltreform.
Der § 19 Abs. 2 StromNEV regelt die Möglichkeit zur Abweichung vom allgemeinen Netznutzungsentgelt, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
1. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Atypische Netznutzung: Unternehmen mit atypischem Verbrauchsverhalten, deren Verhalten zur Stromnetzstabilität beitragen.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV: Stromintensive Letztverbraucher: Jahresverbrauch > 10 GWh pro Jahr und > 7.000 Stunden Benutzungsdauer pro Jahr.
Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) - umgangssprachlich "Hochlastzeitfenster" genannt - sind Sonderregelungen für Unternehmen mit netzdienlicher Verbrauchsstruktur. Statt dem regulären Entgelt, kann eine Netzentgeltreduzierung im Bereich Strom beantragt werden. Hierbei ist unerheblich, ob aktiv die Stromabnahme angepasst wird, oder ggf. bereits der aktuelle Lastgang netzdienliche Strukturen innerhalb der Hochlastzeitfenster aufweist.
Diese Regelung soll Unternehmen - besonders der Industrie, deren Stromabnahmestrukturen zur Stabilität des Stromnetzes der Netzbetreiber beitragen - also netzdienlich sind, finanziell entlasten und gleichzeitig die weitere Anpassung der Stromabnahmestruktur anreizen.
✅ Kosteneinsparung: Unternehmen können Netzentgelte durch eine angepasste Nutzung erheblich senken
✅ Wettbewerbsvorteil: Besonders relevant für Verbraucher aus dem produzierenden Gewerbe und Industrie
✅ Anreiz für netzdienliches Verhalten: Entlastung des Stromnetzes durch einen planbaren Verbrauch von Strom
✅ Gezieltere Steuerung der Netzauslastung durch Netznutzer und Verbrauchseinrichtungen
Jeder Netzbetreiber veröffentlicht ermittelte Zeiträume, in denen das Netz aus der Vergangenheit her betrachtet besonders stark belastet war und Lastspitzen/ Jahreshöchstlasten aufwiesen. Können Verbraucher in genau diesen Zeiten einen besonders geringen Leistungsbedarf vorweisen und Verbrauchseinrichtungen angepasst werden, trägt das durch Reduzierung von Lastspitzen zum Ausgleich des Stromnetzes bei und wird belohnt.
Die Systematik der Netznutzungsentgelte und auch der ind. Netzentgelte wird in der nächsten Zeit reformiert werden (müssen). Die Herleitungslogiken der besonders stark belasteten Zeit der Netzbetreiber aus der Vergangenheit gelten schon lange nicht mehr als wirksam. Durch unter anderem fluktuierende Stromerzeugung Erneuerbarer Energien, Speichern, flexiblen Abnehmern etc., ist eine Anpassung der Abnahmestruktur im Vergleich deutlich schneller und kurzfristiger nötig als bisher.
Lange mussten Stromabnehmer auf erste Vorschläge der BNetzA-Bundesnetzagentur zur Reformierung der derzeit bestehenden ind. Netzentgelte nach §19 Abs. 2 StromNEV warten. Erste Überlegungen sind:
Das Ziel, bereits ab 2026 übergangsweise Regelungen einzuführen, ist aufgrund des umfangreichen und komplexen AgNes-Prozesses (Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom) der BNetzA nicht zu erreichen.
Was bleibt ist die Vorahnung auf grundlegende Änderungen in der Netzentgeltsystematik. Was jedoch zunächst ebenfalls bleibt, ist die Möglichkeit die Netzentgelte durch die ind. Netzentgelte zu reduzieren – zumindest bis Ende 2028.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV bieten erhebliche Einsparpotenziale für Unternehmen, deren Strombedarfe bereits jetzt netzdienlich sind, oder die den Bedarf an Leistung aktiv danach ausrichten. Für alle weiteren Unternehmen kann es als Trockenübung betrachtet werden, die Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Zukunft auszuloten.
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Der Erstantrag ist bis zum 30. September des Antragsjahres zu stellen, die Datenmeldungen erfolgen jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Um die atypische Netznutzung zu erhalten, müssen grundsätzlich nur Anträge gestellt und die Netzbezugsbedingungen eingehalten werden. Auch wenn Unternehmen keinen netzdienlichen Strombezug vorweisen (können), lohnt sich die Betrachtung der Thematik für bereits geplante Änderungen.
Echte Drittunternehmen werden differenzierter betrachtet als verbundene Unternehmen nach AktienG.
Letztverbraucher zahlen Netznutzungsentgelte an Netzbetreiber. Diese Entgelte bezeichnen eine Gebühr, die als Kompensation für die jeweilige Netznutzung erhoben wird.
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