Unsere ultimative Shortlist mit 24 Ansätzen zur Energiekostenoptimierung
Frist: 31. März - Meldepflicht für selbst verbrauchte Strommengen - § 19 StromNEV-Umlage.
Der aktuelle Stand der BNetzA-Netzentgeltreform AgNes
Die Bundesnetzagentur wandelt die Systematik der Strom-Netzentgelte erheblich in den nächsten Jahren. Im folgenden Blog erfahren Sie die aktuellen Diskussionsstände und geplanten Vorhaben.
Stand 27. Mai 2026
Der vorläufige Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) wurde vorgestellt. Dieser Stand wird in den Entwurf einer Festlegung einfließen, die im Sommer veröffentlicht werden soll.
Den offiziellen Stand finden Sie hier, das ausführlichere Hintergrundpapier erhalten Sie über diesen link.
Sogenannte Prosumer (Verbraucher + Eigenerzeuger) zahlen einen höheren Grundpreis, die Mehrkosten sollen 100 EUR/Jahr nicht übersteigen. Steckersolaranlagen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Kapazitätspreis: Bereits bekannt ist die geplante Änderung von Leistungspreis auf einen zu buchenden Kapazitätspreis. Oberhalb der gebuchten Kapazität soll ein teurerer Arbeitspreis AP2 gelten, der die 2-3,5fache Höhe des AP1 (unterhalb der gebuchten Kapazität) abbilden soll.
Die Kapazitätshöhe soll jährlich festgelegt/ gebucht werden können und im Rahmen von mind. 10% der Vorjahreshöchstleistung und max. der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität liegen.
Mit dieser Änderung soll ein Grundhemmnis der Flexibilität abgebaut werden -> der zeitlich begrenzten sehr hohen Stromabnahme. Offiziell heißt es: "Damit fördert die Bundesnetzagentur für gewerbliche und industrielle Verbraucher die Flexibilität und löst wirtschaftliche Beschränkungen zu punktuell höherem Strombezug bei sehr niedrigen Strompreisen.".
Bandlast, Atypik, §19 Abs. 2 StromNEV:
Die Bandlastregelung nach §19 Abs.2 S.2 StromNEV soll grundsätzlich bis Ende 2031 verlängert werden - allerdings nur für Bestandskunden.
Die Atypik/ Hochlastzeitfensterregelung nach §19 Abs.2 S.1 StromNEV soll übergangsweise in ähnlicher Form erhalten bleiben. Offiziell heißt es: "übergangsweiser Erhalt der Rabattstruktur für wirkmächtige industrielle atypische Nutzer mit einer jährlichen Abnahme ab 10 GWh". Welche Letztverbraucher davon tatsächlich profitieren können und wie lange die Übergangsregelung gelten soll, bleibt offen.
Die Entscheidungen zu diesen beiden Regelung sollen ab Anfang 2027 getroffen werden.
Erzeugungsanlagen sollen zukünftig ebenfalls Netzentgelte zahlen. Hierbei sind Steckersolaranlagen und Prosumer ausgenommen.
Die Rede ist von einem begrenzten Kapazitätspreis iHv. 4-7 EUR/kW/a.
Große Aufregung verursachte der bisherige Plan, rückwirkend auch Bestandsanlagen in diese Regelung zu integrieren. Dieser Plan ist nun offiziell verworfen worden, sodass der Vertrauensschutz gewährleistet wäre. Allerdings soll diese Regelung Bestandsanlagen nur für 20 Jahre seit erster Inbetriebnahme von den Netzentgelten befreien.
Betreiber von Stromspeichern sollen ebenfalls einen moderaten Kapazitätspreis, analog zu den Erzeugungsanlagen zahlen.
Auch hier soll der Vertrauensschutz bis zum Auslaufen von Sonderregelungen gewahrt bleiben.
Die Regelung gilt nicht für Heimspeicher im Niederspannungsnetz.
Analog zu den Speichern, sollen auch Betreiber von Elektrolyseuren für grünen Wasserstoff einen Kapazitätspreis zahlen.
Speicher sollen mit dynamischen Netzentgelten ab 2030 bis 2033 in der höchsten Netzebene starten. Der Plan sieht vor, dass nach und nach alle Speicher dynamische Netzentgelten nutzen werden.
Einspeiser ohne Offshore-Wind sollen ab 2032 bis 2035 nachziehen.
Elektrolyseure sollen erst nach erfolgreicher Umsetzung bei Speichern nachziehen.
Heimspeicher und Elektroautos in der Niederspannung sollen so schnell wie technisch möglich im Rahmen eines opt-in dynamische Netzentgelte nutzen können.
Ab 2027 sollen neue Regeln für Baukostenzuschüssen für Einspeiser und mögliche Flexible Connection Agreements (FCA) erarbeitet werden. FCA stellen eine Möglichkeit zur teilweisen Kapazitätsaufteilung/ -entwicklung dar und sollen einen zeitlich schnelleren Anschluss mit reduzierter Kapazität bei gleichzeitigem Erhöhungspfad ermöglichen.
Kostenwälzung: Statt wie bisher die Netzkosten nach der Entnahmemenge aus der nächsthöheren Spannungsebene aufzuteilen, soll zukünftig die Aufteilung nach tatsächlicher Letztverbrauchermenge erfolgen. Das wird wahrscheinlich höhere NNE auf den niedrigeren Spannungsebenen und niedrigere NNE auf den höheren Spannungsebenen zur Folge haben.
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Frist: 31. März - Meldepflicht für selbst verbrauchte Strommengen - § 19 StromNEV-Umlage.
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