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Energiepolitik

Bundesregierung: Wirtschaftliche Risikotragung von besonderer Bedeutung.

23. Dez. 2019

Die Bundesregierung hat die Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zu den Drittstrommengen erwartungsgemäß ausweichend und knapp beantwortet. Die noch nicht veröffentlichte Antwort auf die von der FDP-Bundestagsabgeordneten Sandra Weeser eingebrachten Fragen liegt enplify vor. Wir haben im Folgenden die für die Antragsteller wichtigen Passagen zusammengefasst.

Wirtschaftliche Risikotragung von besonderer Bedeutung.

Nach dem Verständnis der Bundesregierung sind die drei Betreiberkriterien zwar grundsätzlich kumulativ zu erfüllen. Gleichwohl stellt sie klar, dass in Zweifelsfällen auf Grundlage einer „wertenden Gesamtbetrachtung“ der wirtschaftlichen Risikotragung ein besonderes Gewicht zukommt. Das entspricht auch den mündlichen und noch unverbindlichen Erläuterungen der BNetzA im Rahmen ihres Workshops Anfang Dezember in Bonn. Aus Unternehmenssicht ist diese Klarstellung zu begrüßen, kann diese Vorgehensweise doch in nicht eindeutigen Konstellationen helfen, einen Umlageschuldner zu bestimmen. Ansonsten verweist die Bundesregierung hinsichtlich der Betreiberkriterien auf die von der Rechtsprechung entwickelte Kasuistik.

Keine Alternative zur Betreibereigenschaft in Sicht.

Die FDP hatte nach Alternativen zur umstrittenen Betreibereigenschaft gefragt. Die Frage der Betreibereigenschaft sowohl von Stromerzeugungsanlagen als auch von Stromverbrauchseinrichtungen ist nach Ansicht der Bundesregierung durch die Rechtsprechung und Anwendungspraxis „hinreichend ausdifferenziert“. Würde der Gesetzgeber in diesen Fragekomplex mit einer Sonderregelung eingreifen, bestünde nach Einschätzung der Bundesregierung ein nicht unerhebliches Risiko von Rechtsunsicherheiten und beträchtlicher nachteiliger Wirkungen weit über die Fragestellungen der EEG-Umlagepflichten hinaus. Diese sei vor allem aufgrund von Umkehrschlüssen zu befürchten. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung derzeit keine Neuregelung in diesem Bereich.

Keine signifikanten Mehreinnahmen durch neue Abgrenzungsregeln.

Nach Angaben des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums rechnet die Bundesregierung mit keinen signifikanten Mehreinnahmen aus den Neuregelungen des Energiesammelgesetzes zur Abgrenzung von Drittstrommengen. Nach enplify-Schätzungen, auf die sich die FDP in ihrer Kleinen Anfrage berufen hat, beläuft sich der administrative Mehraufwand bei den betroffenen Unternehmen auf mindestens 170 Mio. €.

Kein fester Schwellenwert, um Flexibilität zu erhalten.

Die Bundesregierung spricht sich gegen einen festen Schwellenwert bei sogenannten Bagatellabgrenzungsfällen aus. Ein solcher fester Schwellenwert sei im Gesetzgebungsverfahren erwogen, dann aber auf ausdrücklichen Wunsch des „überwiegenden Teils der Wirtschaft“ verworfen worden. Ein fester Schwellenwert habe aus Sicht der Bundesregierung nicht nur den Nachteil des Erfordernisses eines Nachmessens, ob der Schwellenwert tatsächlich überschritten wurde, sondern nehme er dem Rechtsanwender auch jegliche in der Regelung enthaltene Flexibilität in der Anwendung.

EU-rechtliche Freiräume sollen „zu gegebener Zeit“ genutzt werden.

Über den Stand der Gespräche zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Übertragbarkeit des EuGH-Urteils EEC-405/16 P vom 28. März 2019 über den Beihilfecharakter des EEG 2012 auf spätere Fassungen des EEG teilt die Bundesregierung lediglich mit, dass die Gespräche dazu laufen. Den daraus resultierenden möglichen beihilferechtlichen Spielraum, um die Abgrenzung von Drittstrommengen einfacher zu gestalten, beabsichtigt die Bundesregierung „zu gegebener Zeit“ zu nutzen – wann auch immer diese Zeit gekommen sein mag.

Eine anteilige Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Haushalt würde aus Sicht der Bundesregierung eine Neubewertung des Beihilfecharakters des EEG erforderlich machen. Das Ergebnis dieser Bewertung hängt nach Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums von der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung ab. Die FDP hatte die vorgesehene Senkung der EEG-Umlage aus staatlich kontrollierten Einnahmen thematisiert und gefragt, ob diese Neuregelung zu einer europarechtlichen Einstufung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 als Beihilfe führen wird.

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