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Energienebenkosten

Erlaubnisscheine nach § 9 Abs. 4 StromStG: Antrag bis 31. Dezember 2019 erforderlich.

4. Dez. 2019

Trotz der aufwendigen Antragstellung scheinen einige Betreiber von betroffenen Stromerzeugungsanlagen den Antrag gem. § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG noch nicht gestellt zu haben.

Um die Stromsteuerbefreiungen für aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenen und in sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 MW Nennleistung erzeugten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG in den Einklang mit dem EU-Beihilferecht zu bringen, ist am 1. Juli 2019 das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten. Die Anpassung war erforderlich, da die EU-Kommission diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft hatte.

Damit auch zukünftig Anlagenbetreiber, die

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder
  • Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung erzeugen oder
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt erzeugen und diesen vor Ort selbst verbrauchen

von diesen Steuerbefreiungen profitieren können, ist nun eine förmliche Einzelerlaubnis (separat für jede einzelne Anlage) nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderlich. Hierfür ist beim zuständigen Hauptzollamt bis spätestens zum 31. Dezember 2019 ein Antrag zu stellen.

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