Neue Meldepflichten durch neue Gesetze und Novellierungen.
Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.
Erlaubnisscheine nach § 9 Abs. 4 StromStG: Antrag bis 31. Dezember 2019 erforderlich.
Trotz der aufwendigen Antragstellung scheinen einige Betreiber von betroffenen Stromerzeugungsanlagen den Antrag gem. § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG noch nicht gestellt zu haben.
Um die Stromsteuerbefreiungen für aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenen und in sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 MW Nennleistung erzeugten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG in den Einklang mit dem EU-Beihilferecht zu bringen, ist am 1. Juli 2019 das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) in Kraft getreten. Die Anpassung war erforderlich, da die EU-Kommission diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft hatte.
Damit auch zukünftig Anlagenbetreiber, die
von diesen Steuerbefreiungen profitieren können, ist nun eine förmliche Einzelerlaubnis (separat für jede einzelne Anlage) nach § 9 Abs. 4 StromStG erforderlich. Hierfür ist beim zuständigen Hauptzollamt bis spätestens zum 31. Dezember 2019 ein Antrag zu stellen.
Neue Meldepflichten durch neue Gesetze und Novellierungen.
Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.
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