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Energienebenkosten

Neue Meldepflichten durch neue Gesetze und Novellierungen.

4. Dez. 2019

Die in den letzten Wochen verabschiedeten neuen Gesetze sowie aktuell vorliegende Referentenentwürfe enthalten eine ganze Reihe neuer Entlastungstatbestände und teilweise auch neue Meldepflichten.

Zum einen werden alle vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) betroffenen Unternehmen, die als „Inverkehrbringer“ von im BEHG ausgewiesenen Stoffen gelten, ab dem Berichtsjahr 2021 in Anlehnung an das Emissionsberichtsverfahren aus dem TEHG (Treibhausemissionshandelsgesetz) jährlich zum 31. Juli bzw. 31. August zur Abgabe von Emissionsberichten und Abgabe von Emissionszertifikaten in entsprechender Anzahl verpflichtet. Dies beinhaltet auch die aus dem TEHG bekannte Pflicht zur Erstellung und Abgabe von Überwachungsplänen. In bestimmten Fällen werden auch Unternehmen, die Wärme an Dritte bereitstellen, von diesen Pflichten erfasst.

Daneben halten die gesetzlichen Novellierungen auch eine Reihe von Entlastungsverfahren bereit, welche nicht im Detail ausgearbeitet wurden. Erwähnenswert ist unter anderem ein Entlastungsverfahren für Unternehmen, die durch die eigene Emissionshandelspflicht aus dem TEHG über die Belastung aus ETS und nEHS doppelt mit Kosten für CO₂-Emissionen belastet werden. Des Weiteren sind aktuell zum einen ein Entlastungsverfahren für stromkostenintensive Unternehmen für Mehrkosten aus dem Kohleausstieg sowie ein Entlastungsverfahren für Unternehmen mit überdurchschnittlich hoher Belastung aus der CO₂-Bepreisung angedacht.

In allen Fällen ist die konkrete Festlegung dazugehöriger Antragsvoraussetzungen, materieller Ausschlussfristen, anhängender Berichtspflichten sowie in Teilen die behördliche Zuständigkeit noch nicht erfolgt. Es liegt jedoch nahe, dass der Umfang energiewirtschaftlicher Meldefristen in den nächsten zwei Jahren weiterhin ausgeweitet wird. Zumindest wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) in einigen Fällen bereits die Bußgeldregelung mit Strafzahlungen von bis zu 500.000 € gesetzlich beschlossen (vgl. auch separater Bericht zum BEHG in dieser Ausgabe).

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