Reduzierung & Befreiung Konzessionsabgabe Strom und Erdgas.
Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.
Veröffentlichung Energienebenkosten 2025
21. November 2024 Update: Veröffentlichung Gasspeicherumlage
Der Nebel um die Energienebenkosten im Jahr 2025 hat sich gelichtet. Die Belastungen durch Steuern, Abgaben und Umlagen stehen für Strom und Erdgas fest und manch ein Wert führt zu Unverständnis bei den Letztverbrauchern. Auch die Netzbetreiber haben Ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht.
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Die Stromsteuer bleibt bei ihrem bisherigen Satz von 20,50 €/MWh [2,05 ct/kWh], die EEG-Umlage sowie die Umlage für abschaltbare Lasten werden weiter nicht fällig. Die Konzessionsabgabe verbleibt ebenfalls auf ihrem bisherigen Niveau von 1,10 €/MWh [0,11 ct/kWh].
Die Offshore-Netzumlage (ehemals Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind. Im kommenden Jahr wird diese Umlage bei 8,16 €/MWh [0,816 ct/kWh] liegen, damit hat sie sich im Vergleich zu 2020 (4,16 €/MWh [0,416 ct/kWh]) fast verdoppelt.
Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Im Vergleich zu 2024 erfolgt für 2025 eine leichte Steigerung der KWKG-Umlage um 0,73 % auf 2,77 €/MWh [0,277 ct/kWh].
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gleichen durch die § 19 StromNEV-Umlage (Stromnetzentgeltverordnung) die entgangenen Erlöse aus, die durch vergünstigte Netzentgelte im Rahmen der Sonderformen der Netznutzung entstehen. Für diese Umlagen – wie auch für die Abgaben nach EEG, KWKG und § 17 EnWG – gilt eine Sockelmenge von 1.000.000 kWh. Diese Menge wird (i.d.R.) zum vollen Satz abgerechnet. Im vergangenen Jahr gab es um die Umlagenhöhe für die Sockelmenge große Aufruhe, da ihr Wert zunächst auf 4,03 €/MWh [0,403 ct/kWh] für 2024 angesetzt wurde. Nach Veröffentlichung im Oktober gab die Bundesregierung jedoch bekannt, 5,5 Mrd. € weniger an Zuschusszahlungen an die ÜNB zu zahlen als ursprünglich zugesagt – die dadurch entstehende Finanzierungslücke wurde mit einer nachträglichen Anpassung der § 19 StromNEV-Umlage für die Sockelmenge auf 6,43 €/MWh [0,643 ct/kWh] gestopft. Für das Jahr 2025 wird die Umlage nun auf 15,58 €/MWh [1,558 ct/kWh] angehoben, was einer satten Steigerung von 142,30 % entspricht.
Bestimmte Letztverbraucher haben die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte abgerechnet zu bekommen. Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen. Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:
• Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird. • Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus.Die Erdgassteuer wird auch in 2025 bei 5,50 €/MWh [0,55 ct/kWh] bleiben und sowohl die Bilanzierungsumlage als auch das Konvertierungsentgelt werden weiterhin nicht in Rechnung gestellt.
Inkraftgetreten am 20. Dezember 2019 werden im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) seit Januar 2021 CO2-emittierende Brennstoffe, die außerhalb einer am europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen Anlage verbrannt werden, mit einem national geltenden CO₂-Preis belastet. Ziel ist hier – wie auch im EU-ETS – die Senkung des CO₂-Ausstoßes zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Ein Zertifikat stellt dabei das Recht zum Ausstoß einer Tonne CO₂ aus und die Preise je Zertifikat sind bis 2025 fest im BEHG geregelt (2021: 25 €/t; 2022 & 2023: 30 €/t; 2024: 45 €/t; 2025: 55 €/t). Für das Jahr 2026 ist im Gesetz von einem Preiskorridor von 55 bis 65 €/t die Rede, welcher als Vorbereitung auf den offenen Handel, der ab 2027 über den Zertifikathandel betrieben werden soll. Für den Brennstoff Erdgas bedeutet diese Steigerung von 45 auf 55 €/t, dass Sie ca. 22 % mehr für den entsprechenden Rechnungsposten aufbringen müssen; der Preis steigt von 8,162 €/MWh [0,8162 ct/kWh] auf 9,977 €/MWh [0,9977 ct/kWh].
Für 2025 zieht das Konvertierungsentgelt mit der gleichnamigen Umlage gleich und wird ebenfalls auf Null herabgesenkt.
Änderungen gibt es auch bei den oben genannten Umlagen. Das VHP-Entgelt steigt um knapp 40 %, schlägt mit 0,00198 €/MWh [0,000198 ct/kWh] jedoch sowieso kaum zu Buche und ist nur für Bilanzkreisverantwortliche relevant, die Mengen an einem sog. Virtuellen Handelspunkt nominieren – sowohl zur Abgabe als auch zur Aufnahme von Erdgasmengen. Direkt sollten die wenigsten hiervon betroffen sein, die Mehrkosten werden ansonsten im Dienstleistungsentgelt der Lieferanten eingepreist. Genauso wie vom VHP-Entgelt werden die wenigsten Endkunden schon mal mit den Begriffen Marktraumumstellungsumlage und Biosgasumlage konfrontiert gewesen sein. Die Marktraumumstellungsumlage wird nach § 19a Abs. 1 EnWG erhoben und dient der Finanzierung der Anpassung der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte in Gasnetzen, welche von L-Gas auf H-Gas umgestellt werden. Die Biogasumlage nach § 20b GasNEV dient zur Finanzierung des Anschlusses von Biogasanlagen an das Netz, des erweiterten Bilanzausgleichs für Biogas (Jahresbilanzierung anstatt Tagesbilanzierung), bestimmter Bestandteile der Konditionierung von Biogas sowie der an die Einspeiser von Biogas vom Netzbetreiber zu zahlende Entgelte für vermiedene Netzkosten. Die Kosten, welche den einzelnen Netzbetreibern in diesen beiden Bereichen entstehen, werden auf das gesamte deutsche Marktgebiet umgelegt und von den Fernleitungsnetzbetreibern an allen inländischen Ausspeisepunkten erhoben. Die beiden Positionen tauchen also nur auf den Netzentgeltrechnungen auf, wenn man direkt an das Ferngasnetz angeschlossen ist, für alle anderen werden diese Kosten in den Netzentgelten „versteckt“.
am 20. November 2024 wurde nun auch die Gasspeicherumlage, die bisher bei 2,50 €/MWh (0,25 ct/kWh) lag, veröffentlicht und steigt auf 2,99 €/MWh (0,299 ct/kWh). Die Gasspeicherumlage in § 35e EnWG dient der Finanzierung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen bei der Einhaltung der Füllstandsvorgaben für deutsche Gasspeicher entstehen.
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Strom- & Erdgasletztverbraucher zahlen Netznutzungsentgelte (umgangssprachlich Netzentgelte) für die Benutzung des jeweiligen Netzes zum Transport der Energie.
Den vorläufigen Angaben zu Netzentgelten zufolge, sollen sich die Kosten in den Netzbereichen für 2025 um durchschnittlich 3,4% erhöhen.
Während die vorläufigen Angaben zu Netzentgelten bereits Mitte Oktober des Vorjahres verfügbar sind, werden die endgültigen Netzentgelte spätestens zum Ende des Vorjahres bekanntgegeben.
Die Gasspeicherumlage wurde am 20. November 2024 veröffentlicht.
Reduzierung & Befreiung Konzessionsabgabe Strom und Erdgas.
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