Im BEHG sind grundsätzlich drei Entlastungstatbestände für Unternehmen enthalten: eine Carbon-Leakage-Regelung, eine Regelung zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel und eine Härtefallregelung.
Angelehnt an den Carbon-Leakage-Schutz im EU-EHS sollen auch im nEHS Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nicht zu gefährden. Die vom BMU am 10. Dezember 2020 vorgelegte Carbon-Leakage-Rechtsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist allerdings ein energie- und umweltpolitischer Skandal und wird dem Ziel nicht gerecht. Allein der Zeitplan mit der Verabschiedung entscheidender Rechtsverordnungen wenige Tage vor dem Start des nEHS ist eine Provokation. Die inhaltliche Kritik wiegt jedoch schwerer: Das BMU hat alle Sachargumente, die nach dem der BECV zugrundeliegenden Eckpunktepapier im September auch von enplify vorgebracht worden sind, in den Wind geschlagen und eine maximal industriefeindliche Carbon-Leakage-(CL)-Regelung vorgelegt. Die Regelung kommt nicht nur viel zu spät, sie erfasst auch viel zu wenige Unternehmen und „zu guter Letzt“ kommt am Ende aufgrund eines spitzfindigen Kompensationsmechanismus kaum Entlastung bei den Unternehmen an.
Am 2. Dezember 2020 hatte das Kabinett die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) sowie und die Durchführungsverordnung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV) verabschiedet. In der EBeV 2022 wird unter anderem die Vermeidung der Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel geregelt. Derzeit sind zwar nur „inoffizielle Lesefassungen“ der Verordnungen verfügbar, diese sollen aber kurzfristig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind damit wirksam. Noch ist unklar, ob die EBeV 2022 wirklich zu einer Vorab (ex ante)-Vermeidung der doppelten Liquiditätsbelastung führt, da auch die Erdgaslieferanten bei der Regelung mitwirken müssen. Hintergrund der zurückhaltenden Position der Lieferanten ist, dass die Lieferanten bei der Vorab-Vermeidung einer Doppelbelastung das Kundenausfallrisiko tragen würden. Außerdem ist die Anwendung der Rechtsverordnung freiwillig, da es sich um eine Kann-Regelung handelt; eine sichere Rechtsgrundlage sieht anders aus.
Wenn durch die Einführung des nEHS für Unternehmen unzumutbaren Härten entstehen, sollen Anträge auf finanzielle Kompensation möglich sein. Eine solche Härtefallregelung soll erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten. Einzelheiten zur Antragstellung und Nachweisführung sollen ebenfalls in einer Rechtsverordnung geregelt werden; noch hat die Bundesregierung dazu keinen konkreten Vorschlag unterbreitet.
Wenn Sie wissen möchten, ob und wie Ihr Unternehmen von den Entlastungsmöglichkeiten profitieren kann, sprechen Sie uns gerne an.