Themenseite: BEHG

Nationaler Emissionshandel treibt Energiekosten ab 2021 weiter in die Höhe.

Die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) ist zentraler Baustein im Klimaschutzprogramm (KSP) der Bundesregierung. Das im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kodifizierte nEHS soll ab 2021 neben das europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) treten. Während das EU-EHS CO-emittierende Anlagen aus den Sektoren Industrie, Energiewirtschaft und Luftverkehr betrifft, belastet das nEHS die Inverkehrbringer von CO-Emissionen, die wiederum die Kosten an die Letztverbraucher weitergeben. Daraus entstehen an verschiedenen Stellen Mehrbelastungen für Unternehmen, die im Kontext steigender Energiegesamtkosten und den möglichen Folgen der Corona-Krise kritisch zu hinterfragen sind. Auf dieser Themenseite fassen wir die wichtigsten Informationen zu den Auswirkungen des BEHG bzw. nEHS aus Sicht der betroffenen Unternehmen zusammen.

Zusammenfassung.

Die zusätzlichen Kosten aus dem nEHS in Kombination mit einer – trotz des Zuschusses aus den nEHS-Einnahmen – nur nahe konstanten EEG-Umlage, die im Rahmen des Konjunkturpakets mit weiteren Milliarden aus dem Bundeshaushalt auf 65,00 €/MWh in 2021 gedeckelt wird, werden die im europäischen und globalen Vergleich hohen Energiekosten nächstes Jahr erneut steigen bzw. bestenfalls konstant lassen. Die allseits geforderte Senkung von Steuern, Abgaben und Umlagen rückt in weite Ferne. Als praktisch einziger Stellhebel zur Kompensation dieses Anstiegs verbleibt die Optimierung der Energiebeschaffung, bei wir Unternehmen durch optimierte Lieferverträge und Beschaffungszeitpunkte unterstützen. Allerdings kann die Optimierung der Beschaffungspreise erst in den Folgejahren wirken, da die 2021er Beschaffungspreise für Strom und Erdgas bei den meisten Großverbrauchern bereits weitestgehend fixiert sind. Wie groß der Spielraum auf der Beschaffungsseite ist, hängt auch von der weiteren Preisentwicklung auf den Energiemärkten ab.

Angesichts dieses „Impact Assessments“ auf die Industrie, der fehlenden Entlastung für Unternehmen mit Besonderer Ausgleichsregelung und der negativen Implikationen aus der Corona-Krise, sollten die politischen Entscheidungsträger in Erwägung ziehen, für dringend benötigte Entlastungen bei den staatlichen gelenkten Energiekostenbestandteilen zu sorgen.

Die Realität sieht bedauerlicherweise anders aus. Am 10. Dezember hat das zuständigen Bundesumweltministerium (BMU) endlich die Rechtsverordnung zum Carbon-Leakage-Schutz im Rahmen des nEHS in der Entwurfsfassung vorgelegt, die am 16. Dezember vom Kabinett verabschiedet werden. Das 51-seitige Dokument lässt sich nach einer ersten Analyse so zusammenfassen: Viel zu spät für viel zu wenige Unternehmen, die kaum entlastet werden. Nicht viel besser sieht es mit der Rechtsverordnung zur Vermeidung von Doppelbelastungen aus EU-EHS und nEHS vor. Wir haben nach wie vor große Zweifel, ob eine Vorab-Vermeidung einer doppelten Liquiditätsbelastung verhindert wird. Zu der ebenfalls angekündigten Härtefallregelung hat das BMU noch keinen Entwurf verlautbaren lassen.

enplify-Kurzanalyse EEG-Umlage 2021-2023.

Wie wirken sich die Corona-Krise und die für 2021 geplante Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems auf die EEG-Umlage aus? Unsere Kurzanalyse zur Entwicklung der EEG-Umlage 2021-2023 im Kontext der Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems und der Corona-Krise gibt Hinweise darauf, wie sich sinkende Stromverbräuche und Großhandelspreise auf die EEG-Umlage und andere Stromnebenkosten auswirken können.

Zur Kurzanalyse

FAQ – Wichtige Fragen & Antworten.

Stand: 31. März 2021

Was ist das Ziel des BEHG?

Mit der Einführung des nEHS und der damit verbundenen Bepreisung von CO₂-Emissionen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine kosten- und damit emissionsmindernde Verhaltensänderung zu bewirken. Die Verhaltensänderungen sollen dazu beitragen, die nationalen und auch europäischen Klimaschutzziele zu erreichen.

Was ist der Stand der Gesetzgebung und wie teuer werden die Zertifikate?

Das BEHG ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Es wurde jedoch noch vor dem Start des nEHS am 1. Januar 2021 modifiziert, da Bund und Länder sich kurz vor Weihnachten in den Verhandlungen zum Klimapaket auf höhere CO2-Preise verständigt hatten. Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 die Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Das Erste Änderungsgesetz zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 9. Oktober 2020 im beschleunigten Verfahren nach monatelanger Diskussion beschlossen. Nach der Einigung im Umweltausschuss am 7. Oktober 2020 und dem Bundestagsbeschluss am 8. Oktober 2020 billigte am 9. Oktober 2020 auch noch der Bundesrat die Gesetzesänderung.

Demnach wird der CO2-Preis 2021 mit 25 €/t starten (statt des vorherigen Einstiegspreises von 10 €/t) und schrittweise bis 2025 auf 55 €/t erhöht werden. Für die Zeit nach 2025 wird eine Handelsplattform aufgebaut, um eine Auktionierung der Emissionszertifikate und den Handel zu ermöglichen. Der Preis für die Zertifikate soll sich ab 2026 „am Markt“ bilden, zunächst im Preiskorridor von 55 bis 65 €/t.

Von den zahlreichen angekündigten Durchführungsverordnungen hat die Bundesregierung kurz vor dem Start des nationalen Emissionshandels zwei zentrale Verordnungen beschlossen. Am 2. Dezember 2020 verabschiedete das Kabinett die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) sowie und die Durchführungsverordnung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV). In der EBeV 2022 wird unter anderem die Vermeidung der Doppelbelastung geregelt. Derzeit sind zwar nur „inoffizielle Lesefassungen“ der Verordnungen verfügbar, diese sollen aber kurzfristig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind damit wirksam. Für den 16. Dezember wurde der Beschluss der ebenfalls bedeutsamen Carbon-Leakage-Rechtsverordnung (BECV) durch das Kabinett für den angekündigt; seit dem 10. Dezember liegt enplify der Verordnungsentwurf vor.

Sowohl die EBeV 2022 als auch die BECV fallen nach enplify-Einschätzung industriefeindlich aus. Bei der Carbon-Leakage-Rechtsverordnung hat das BMU, die nach dem der BECV zugrundeliegenden Eckpunktepapier im September auch von enplify vorgebracht worden sind, in den Wind geschlagen und eine maximal industriefeindliche Regelung vorgelegt. Die Regelung kommt nicht nur viel zu spät, sie erfasst auch viel zu wenige Unternehmen und „zu guter Letzt“ kommt am Ende aufgrund eines spitzfindigen Kompensationsmechanismus kaum Entlastung bei den Unternehmen an.

Welche Brennstoffe fallen unter das BEHG?

Unter das BEHG fallen Brennstoffe der Anlagen 1 und 2, wobei in 2021 und 2022 nur Brennstoffe aus Anlage 2 betroffen sind. Das sind vereinfacht zunächst: Erdgas, Flüssiggas, Grubengas, Benzine, Heizöle und Diesel. Ab 2023 werden dann die weiteren Brennstoffe der Anlage 1 einbezogen, insbesondere Kohle.

Wer ist vom BEHG betroffen?

Mit dem BEHG wird eine Bepreisung von CO2 eingeführt, offiziell für die Sektoren Wärme und Verkehr. Teilnehmer am nEHS sind in Anlehnung an die Systematik des Energiesteuerrechts die Inverkehrbringer von Brenn- und Kraftstoffen. Diese müssen für die entsprechenden Emissionen Zertifikate zu festen Preisen erwerben und abgeben. Bei den Inverkehrbringern handelt es sich regelmäßig um Brenn- und Kraftstofflieferanten, also z.B. Erdgaslieferanten. Die Kosten werden am Ende die Letztverbraucher – also Privatpersonen und Unternehmen – tragen, da die Inverkehrbringer die Kosten an diese weitergeben werden. Der CO2-Preis betrifft also nicht nur Wärme und Verkehr, sondern strahlt de facto auch auf weitere Sektoren aus.

Wie sollen Doppelbelastungen aus nEHS und EU-EHS vermieden werden?

Die Vermeidung ungerechtfertigter Doppelbelastungen von EU-EHS-pflichtigen Anlagen durch das nEHS soll im Wege einer Durchführungsverordnung geregelt werden, zu der mittlerweile ein industriefeindlicher Referentenentwurf des Bundesumweltministerium vorliegt. Der Referentenentwurf zur „Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022“ (kurz: BeV 2022) soll Details zur Einführung des von der Bundesregierung beschlossenen nationalen Emissionshandels im nächsten Jahr regeln. Nach unseren Berechnungen wird die BeV 2022 diejenigen Unternehmen, die bereits vom Treibhausemissionshandelsgesetz erfasst sind, 2 Mrd. € Liquidität innerhalb von 18 Monaten kosten. Im Laufe der Folgejahre wird der negative Cash-Effekt bis Ende 2025 aufgrund des steigenden CO2-Preises und der Ausweitung des nationalen Emissionshandels auf weitere Brennstoffe, wie z.B. Kohle, auf über 6 Mrd. € steigen. Die F.A.Z. hat exklusiv über unsere Analyse berichtet.

Im Sinne der Industrie muss der Referentenentwurf überarbeitet werden und zwingend eine praxisgerechte „ex-ante“-Regelung beinhalten, um unnötige Liquiditätsbelastungen gerade in Krisenzeiten zu verhindern. Bei der nun vom BMU angestrebten „ex-post“-Regelung müssten die Unternehmen zunächst die nEHS-Kosten „vorstrecken“ und sich anschließend auf Antrag zurückholen. In jedem Fall müssen Betreiber von EU-EHS-pflichtigen Anlagen von zusätzlichem administrativem Aufwand ausgehen, um Doppelbelastungen zu verhindern.

Wie stark wird die EEG-Umlage im Zuge der nEHS-Einführung gesenkt?

Im Rahmen der am 3. Juni 2020 von der Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte zum Konjunkturpaket wurde eine Fixierung der EEG-Umlage auf 65 €/MWh (2021) bzw. 60 €/MWh (2022) beschlossen. Das Konjunkturpaket springt energiepolitisch jedoch deutlich zu kurz und wird an dieser Stelle keine stimulierende Wirkung entfalten. Eine Deckelung der EEG-Umlage auf 65 €/MWh verhindert nur das Allerschlimmste. Allein um die zusätzlichen Belastungen aus dem neuen nationalen Emissionshandel zu kompensieren, müsste die EEG-Umlage 2021 auf maximal 50 statt auf 65 €/MWh fixiert werden. Um die Verbraucher spürbar zu entlasten, wäre eine Senkung der EEG-Umlage von aktuell 67,56 €/MWh auf beispielsweise 30 €/MWh erforderlich.

Die Einnahmen aus dem höheren CO2-Preis werden zur Senkung der EEG-Umlage verwendet, reichen aber voraussichtlich nicht aus, um die Fixierung der EEG-Umlage zu finanzieren. Die Begrenzung der EEG-Umlage in den kommenden beiden Jahren wird den Steuerzahler deutlich mehr als die im Konjunkturpaket angegebenen 11 Mrd. € kosten. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hat die Bundesregierungim September den Finanzierungsbedarf für die Fixierung der EEG-Umlage in den Jahren 2021 und 2022 mit insgesamt 19 Mrd. € angegeben. Zu den 11 Mrd. € aus dem allgemeinen Haushalt kommen zusätzlich 8 Mrd. € aus den Einnahmen des im Januar 2021 startenden nationalen Emissionshandels. Damit kostet die Deckelung der EEG-Umlage in etwa genauso viel wie die Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 16%, die mit einem angegebenen Volumen von 20 Mrd. € die teuerste Maßnahme im Konjunkturpaket ist. Auslöser derr FDP-Anfrage war ein Gastbeitrag im Tagesspiegel von enplify-Vorstand Dennis Becher.

Welche anderen Kompensationen und Ausnahmeregelungen soll es geben?

Im BEHG sind grundsätzlich drei Entlastungstatbestände für Unternehmen enthalten: eine Carbon-Leakage-Regelung, eine Regelung zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel und eine Härtefallregelung.

Angelehnt an den Carbon-Leakage-Schutz im EU-EHS sollen auch im nEHS Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen nicht zu gefährden. Die vom BMU am 10. Dezember 2020 vorgelegte Carbon-Leakage-Rechtsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist allerdings ein energie- und umweltpolitischer Skandal und wird dem Ziel nicht gerecht. Allein der Zeitplan mit der Verabschiedung entscheidender Rechtsverordnungen wenige Tage vor dem Start des nEHS ist eine Provokation. Die inhaltliche Kritik wiegt jedoch schwerer: Das BMU hat alle Sachargumente, die nach dem der BECV zugrundeliegenden Eckpunktepapier im September auch von enplify vorgebracht worden sind, in den Wind geschlagen und eine maximal industriefeindliche Carbon-Leakage-(CL)-Regelung vorgelegt. Die Regelung kommt nicht nur viel zu spät, sie erfasst auch viel zu wenige Unternehmen und „zu guter Letzt“ kommt am Ende aufgrund eines spitzfindigen Kompensationsmechanismus kaum Entlastung bei den Unternehmen an.

Am 2. Dezember 2020 hatte das Kabinett die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) sowie und die Durchführungsverordnung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHV) verabschiedet. In der EBeV 2022 wird unter anderem die Vermeidung der Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel geregelt. Derzeit sind zwar nur „inoffizielle Lesefassungen“ der Verordnungen verfügbar, diese sollen aber kurzfristig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind damit wirksam. Noch ist unklar, ob die EBeV 2022 wirklich zu einer Vorab (ex ante)-Vermeidung der doppelten Liquiditätsbelastung führt, da auch die Erdgaslieferanten bei der Regelung mitwirken müssen. Hintergrund der zurückhaltenden Position der Lieferanten ist, dass die Lieferanten bei der Vorab-Vermeidung einer Doppelbelastung das Kundenausfallrisiko tragen würden. Außerdem ist die Anwendung der Rechtsverordnung freiwillig, da es sich um eine Kann-Regelung handelt; eine sichere Rechtsgrundlage sieht anders aus.

Wenn durch die Einführung des nEHS für Unternehmen unzumutbaren Härten entstehen, sollen Anträge auf finanzielle Kompensation möglich sein. Eine solche Härtefallregelung soll erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Kommission in Kraft treten. Einzelheiten zur Antragstellung und Nachweisführung sollen ebenfalls in einer Rechtsverordnung geregelt werden; noch hat die Bundesregierung dazu keinen konkreten Vorschlag unterbreitet.

Wenn Sie wissen möchten, ob und wie Ihr Unternehmen von den Entlastungsmöglichkeiten profitieren kann, sprechen Sie uns gerne an.

Wie wird sich das BEHG auf die Industrie auswirken?

Wir verdeutlichen die Auswirkungen der nEHS-Einführung auf die Industrie am Beispiel eines Stahlunternehmens mit Jahresverbräuchen von 100 GWh Erdgas, 830.000 Liter Diesel und 235.000 Liter Heizöl. 2021 beträgt die Zusatzbelastung aus dem nEHS 534 T€, wobei 463 T€ bzw. 87% auf die CO2-Bepreisung von Erdgas entfallen. Im Verlauf der nachfolgenden Jahre steigt die Belastung kontinuierlich an und erreicht 2025 mit knapp 1,2 Mio. € ihren (vorläufigen) Höhepunkt. Die Unternehmen werden neben den höheren Kosten für Erdgas, Heizöl und Diesel auch höhere Preise von betroffenen Lieferanten, z.B. Logistikunternehmen, tragen müssen. Jedes Unternehmen sollte seine individuellen Mehrbelastungen durch das BEHG analysieren.

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Energiegesamtkosten aus?

Unternehmen und Privatverbraucher müssen trotz des Konjunkturpakets mit steigenden bzw. bestenfalls konstanten Energiegesamtkosten im nächsten Jahr rechnen, da insbesondere die Erdgaspreise durch die zusätzlichen Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel steigen werden. Die geschätzten Mehreinnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) von rund 4,7 Mrd. € werden von den Letztverbrauchern der vom nationalen Emissionshandel erfassten Brennstoffe, insbesondere Erdgas, erbracht – also von Unternehmen und Privathaushalten. Diesen Mehrbelastungen stehen trotz des Konjunkturpakets faktisch nur minimale Entlastungen gegenüber.

Die BEHG-Einnahmen von 4,7 Mrd. € entsprechen umgerechnet einer Senkung der EEG-Umlage um 13,70 €/MWh. Um diesen Betrag müsste die EEG-Umlage von aktuell 67,56 €/MWh auf rund 53,86 €/MWh sinken, damit es im Ergebnis nicht zu einer Mehrbelastung der Verbraucher kommt – Verteilungseffekte zwischen Brennstoff- und Stromverbrauchern sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Die im Konjunkturpaket genannte Fixierung auf 65,00 €/MWh reicht demnach keinesfalls aus, um eine Mehrbelastung für die Verbraucher zu verhindern.

Unter dem Strich werden trotz des Konjunkturpakets die staatlich induzierten Bestandteile des Strompreises ungefähr auf dem Niveau von 2020 verbleiben. Gleichzeitig werden die Erdgaspreise durch die Einführung des nationalen Emissionshandels gegenüber den aktuellen Marktpreisen anziehen, was die Energiegesamtkosten insgesamt steigen bzw. im besten Fall konstant lassen wird.

Die Industrieunternehmen, die aus Wettbewerbsgründen die besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen, zählen ebenfalls zu den Verlierern. Sie sind häufig nicht nur stromkostenintensiv, sondern auch „erdgaskostenintensiv“ und damit von den Zusatzbelastungen aus der Einführung des nationalen Emissionshandels stark betroffen.

Wer setzt im globalen Vergleich außer der EU und Deutschland noch auf eine CO2-Bepreisung?

Wie der im März veröffentlichte Status Report 2020 der International Carbon Action Partnership (ICAP) zeigt, befindet sich die Bundesregierung in guter Gesellschaft, denn weltweit wächst das Interesse an Emissionshandelssystemen (EHS). Staatenverbünde, Nationalstaaten, aber auch Bundesländer und Städte wollen mit dem Instrument der Bepreisung von Emissionen den Klimaschutz vorantreiben. Der EU-EHS ist der erste bedeutende und bislang auch größte CO2-Markt der Welt. Andere große CO2-Emittenten verzichten jedoch weitestgehend auf einen EHS. Immerhin: Sobald China sein angekündigtes, durch die Corona-Krise aber erneut verschobenes EHS landesweit tatsächlich auch einführt, wird die Volksrepublik der größte CO2-Marktplatz werden. Ob China tatsächlich einen konsequenten und glaubwürdigen Emissionshandel einführen wird, steht in den Sternen.

Trotz dieser Dynamik bleibt festzuhalten: Erst 42% des globalen Bruttoinlandsprodukts nutzen ein EHS, erst 9% der globalen CO2-Emissionen werden durch ein EHS gesteuert, erst 1/6 der Weltbevölkerung lebt unter einem EHS-Regime. Von den G7 haben nur die EU-Mitglieder ein EHS implementiert, bei den G20 kommen treten neuerdings noch Südkorea (erste Auktion 2019) und Mexiko (Pilotprojekt seit Januar 2020) an die Seite der EU. Ganz zu schweigen von den Unterschieden im Detail zwischen den verschiedenen EHS, nicht zuletzt bei der Höhe der Zertifikatepreise. Dieses Ungleichgewicht im globalen EHS-Vergleich führt nicht nur beim Klimaschutz zu einem Aufholbedarf, sondern bei den Unternehmen, die in ihren Ländern die EHS-Kosten tragen müssen, zu einem Wettbewerbsnachteil. Daher muss bei der Einführung von EHS stets die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Industrie mitgedacht werden – so auch bei der Einführung des nationalen Emissionshandelssystems in Deutschland.

aus unserem Blog

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Unsere Services zu diesem Thema.

  • Inhouse Workshops zum Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) bzw. nationalen Emissionshandelssystems (nEHS). Mögliche Themen: Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, Nutzung von Entlastungstatbeständen, Vermeidung von Doppelbelastungen aus nEHS und EU-EHS.
  • Unterstützung bei BEHG-Antragsverfahren (Carbon Leakage / Doppelbelastungen aus nationalem und europäischem Emissionshandel / Härtefall).
  • Unterstützung bei der Antragstellung auf Strompreiskompensation (EU-EHS).
  • Unterstützung beim Emissionshandel / CO2-Marktbeobachtung (EU-EHS).


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