Der aktuelle Stand der BNetzA-Netzentgeltreform AgNes
Unsere ultimative Shortlist mit 24 Ansätzen zur Energiekostenoptimierung
Veröffentlichung Energienebenkosten 2026
Der Nebel um die Energienebenkosten im Jahr 2026 hat sich gelichtet. Die Belastungen durch Steuern, Abgaben und Umlagen stehen für Strom und Erdgas fest und manch ein Wert führt zu Verwunderung bei den Letztverbrauchern. Auch die Netzbetreiber haben Ihre vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht, wobei der dabei berücksichtigte Bundeszuschuss noch nicht final verabschiedet ist.
Als unabhängiger Experte für Energiekostenoptimierung unterstützt enplify Ihr Unternehmen dabei, die Möglichkeiten der Kostenreduzierungen für Ihr Unternehmen zu bewerten. Unsere kundenindividuellen Analysen zeigen Ihnen transparent auf, wie Sie Rückerstattungen nutzen können und welche Vorbereitungen dafür getroffen werden müssen.
Die Stromsteuer bleibt zunächst bei ihrem bisherigen Satz von 20,50 €/MWh [2,05 ct/kWh]. Heiß diskutiert und von der Regierung versprochen ist die Senkung für alle Letztverbraucher. Ob eine Reduzierung kommt und falls ja, in welchem Umfang, erfahren wir in den nächsten Wochen.
Die Umlage für abschaltbare Lasten bleibt bei 0, die Offshore-Netzumlage steigt um 15%, die KWKG-Umlage steigt um 61% und die §19-StromNEV-Umlage steigt minimal um 0,06%. Die Konzessionsabgabe verbleibt ebenfalls auf ihrem bisherigen Niveau von 1,10 €/MWh [0,11 ct/kWh].
Die Offshore-Netzumlage steigt um 15% von 8,16 €/MWh [0,816 ct/kWh] auf 9,41 MWh [0,941 ct/kWh].
Die KWKG-Umlage steigt um 61% von 2,77 €/MWh [0,277 ct/kWh] auf 4,46 MWh [0,446 ct/kWh].
Die §10 StromNEV-Umlage steigt um 0,06% von 15,58 €/MWh [1,558 ct/kWh] auf 15,59 MWh [1,559 ct/kWh].
Bestimmte Letztverbraucher haben die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte abgerechnet zu bekommen. Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen -> "Netzdienlichkeit". Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:
• Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird. • Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus. Die Bundesnetzagentur BNetzA diskutiert die Änderung dieser Privilegien hin zu einer flexibleren Abnahmestruktur und somit zu einer weiteren Anpassung der Stromabnahme hin zu der Erzeugungsstruktur.Die Erdgassteuer wird auch in 2026 bei 5,50 €/MWh [0,55 ct/kWh] bleiben und sowohl die Bilanzierungsumlage als auch das Konvertierungsentgelt werden weiterhin nicht in Rechnung gestellt. Dafür steigt die Konvertierungsumlage auf 0,18 €/MWh [0,018 ct/kWh], wohingegen die Gasspeicherumlage weg fällt.
Inkraftgetreten am 20. Dezember 2019 werden im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) seit Januar 2021 CO2-emittierende Brennstoffe, die außerhalb einer am europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen Anlage verbrannt werden, mit einem national geltenden CO₂-Preis belastet. Ziel ist hier – wie auch im EU-ETS – die Senkung des CO₂-Ausstoßes zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Ein Zertifikat stellt dabei das Recht zum Ausstoß einer Tonne CO₂ aus. Für das Jahr 2026 ist im Gesetz von einem Preiskorridor von 55 bis 65 €/t die Rede, welcher als Vorbereitung auf den offenen Handel, der ab 2027 über den Zertifikathandel betrieben werden soll. Für den Brennstoff Erdgas bedeutet diese Steigerung von 55 auf 65 €/t, dass Sie ca. 18 % mehr für den entsprechenden Rechnungsposten aufbringen müssen; der Preis steigt von 9,977 €/MWh [0,9977 ct/kWh] auf 11,791 €/MWh [1,1791 ct/kWh].
Für 2026 steigt die Konvertierungsumlage von 0 auf 0,18 €/MWh [0,018 ct/kWh].
Änderungen gibt es teilweise bei den oben genannten Umlagen. Das VHP-Entgelt bleibt konstant bei 0,00198 €/MWh [0,000198 ct/kWh], ist jedoch sowieso nur für Bilanzkreisverantwortliche relevant, die Mengen an einem sog. Virtuellen Handelspunkt nominieren – sowohl zur Abgabe als auch zur Aufnahme von Erdgasmengen. Direkt sollten die wenigsten hiervon betroffen sein, die Mehrkosten werden ansonsten im Dienstleistungsentgelt der Lieferanten eingepreist. Genauso wie vom VHP-Entgelt werden die wenigsten Endkunden schon mal mit den Begriffen Marktraumumstellungsumlage und Biosgasumlage konfrontiert gewesen sein. Die Marktraumumstellungsumlage wird nach § 19a Abs. 1 EnWG erhoben und dient der Finanzierung der Anpassung der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte in Gasnetzen, welche von L-Gas auf H-Gas umgestellt werden. Die Biogasumlage nach § 20b GasNEV dient zur Finanzierung des Anschlusses von Biogasanlagen an das Netz, des erweiterten Bilanzausgleichs für Biogas (Jahresbilanzierung anstatt Tagesbilanzierung), bestimmter Bestandteile der Konditionierung von Biogas sowie der an die Einspeiser von Biogas vom Netzbetreiber zu zahlende Entgelte für vermiedene Netzkosten. Die Kosten, welche den einzelnen Netzbetreibern in diesen beiden Bereichen entstehen, werden auf das gesamte deutsche Marktgebiet umgelegt und von den Fernleitungsnetzbetreibern an allen inländischen Ausspeisepunkten erhoben. Die beiden Positionen tauchen also nur auf den Netzentgeltrechnungen auf, wenn man direkt an das Ferngasnetz angeschlossen ist, für alle anderen werden diese Kosten in den Netzentgelten „versteckt“.
Die Gasspeicherumlage in § 35e EnWG dient der Finanzierung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen bei der Einhaltung der Füllstandsvorgaben für deutsche Gasspeicher entstehen. Diese Kosten sollen ab 2026 aus dem KTF finanziert werden, sodass die Gasspeicherumlage von 2,89 €/MWh in 2025 im Jahr 2026 wegfällt.
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Letztverbraucher von Strom & Erdgas zahlen Netznutzungsentgelte (umgangssprachlich Netzentgelte) für die Benutzung des jeweiligen Netzes zum Transport der Energie.
Den vorläufigen Angaben zu Netznutzungsentgelten zufolge, sollen sich die Kosten in den Netzbereichen für 2026 um durchschnittlich 20-40% sinken. Dies ermöglicht ein Bundeszuschuss, der noch beschlossen werden muss.
Während die vorläufigen Angaben zu Netznutzungsentgelten bereits Mitte Oktober des Vorjahres verfügbar sind, werden die endgültigen Netzentgelte spätestens zum Ende des Vorjahres bekanntgegeben.
Die Umlagen KWKG, §19 und Offshore-Netzumlage werden bis zum 25. Oktober veröffentlicht.
Updates:
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