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Energienebenkosten

Senkung der EEG-Umlage als Gefahr für privilegierte Industrieunternehmen.

4. Feb. 2020

Im Vermittlungsausschuss hatten sich Bund und Länder Mitte Dezember auf einen höheren CO₂-Preis geeinigt. Entlastet werden sollen Unternehmen und Bürger im Gegenzug unter anderem durch eine niedrigere EEG-Umlage. Die 2.150 Unternehmen, die im Zuge der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen, profitieren naturgemäß nicht von einer Senkung der EEG-Umlage, erhalten also keine CO₂-Kostenkompensation. Wie unsere Analysen zeigen, können BesAR-Unternehmen jedoch nicht nur nicht gewinnen, sondern im schlechtesten Fall zu den großen Verlierern einer niedrigeren EEG-Umlage werden.

Um von einer EEG-Umlageprivilegierung zu profitieren, müssen die antragstellenden Unternehmen eine gewisse Stromkostenintensität (SKI) nachweisen. Eine Senkung der EEG-Umlage reduziert die Stromkosten im Zähler der SKI und erhöht die Bruttowertschöpfung im Nenner der SKI und lässt die SKI insgesamt sinken, was bei Unternehmen, die heute noch vom Privileg der Besondere Ausgleichsregelung profitieren, zum Verlust der Begrenzung führen kann. Das gilt vor allem für die Unternehmen, deren Stromkostenintensität bislang knapp über den maßgeblichen Schwellwerten liegt. Man kann getrost davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich dieser Wechselwirkung bislang nicht bewusst war.

Durch den Leitartikel in der Montagsausgabe des Fachnewsletters energate messenger, der das Thema aufgegriffen und sich dabei unter anderem auf enplify-Analysen bezieht, ändert sich dies hoffentlich. Für die betroffenen Unternehmen wäre es der Wegfall der BesAR-Privilegierung allerdings ein schwerer Schlag, nicht selten ein existenzielles Risiko. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen abschätzen lassen wollen.

Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, dass die neuen Gesetze im Zuge des Klimapakets nicht ausreichend durchdacht werden und es wenig sinnvoll ist, die Entwürfe in Windeseile durch das Parlament zu peitschen. Hinzu kommt das Problem, dass durch die angekündigte Senkung die EEG-Umlage – je nach Ausgestaltung des Gesetzes – europarechtlich als Beihilfe eingestuft wird, was wiederum einen Rattenschwanz an zusätzlichen Problemen nach sich zieht. Der Gesetzgeber kann nur erneut aufgefordert werden, bei der konkreten Umsetzung der Ankündigungen aus dem Klimapaket die unmittelbaren und mittelbaren Konsequenzen für Unternehmen und private Haushalte zu berücksichtigen.

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