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Energienebenkosten

Neues zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten.

10. Sept. 2021

Heimlich, still und leise hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 6. August die Hinweise zur Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) für Notstromaggregate aktualisiert. Da dies ohne begleitende Pressemitteilung oder sonstige Hinweise erfolgte, ist die Aktualisierung unterhalb des öffentlichen Radars geblieben. Sie enthält jedoch eine wesentliche Veränderung, die eine Reihe noch nicht erfolgter Registrierungen nach sich ziehen dürfte.

In der ursprünglichen Fassung der Hinweise zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten vom 9. Oktober 2020 war von der BNetzA klargestellt worden, dass Aggregate, die nicht ortsfest oder nicht mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden sind, von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, sofern deren Brutto-Leistung unter der Kapazität von 1 MW liegt und diese ausschließlich zur Sicherstellung der Energieversorgung bei Ausfall des öffentlichen Netzes eigesetzt werden.

Mit der Aktualisierung vom 6. August hat die BNetzA diese Ausführungen eingeschränkt. Demnach soll auch bei Bestehen der weiterhin geltenden Kriterien eine Registrierungspflicht gegeben sein, sofern unter anderem für den erzeugten Strom – auch im Testbetrieb oder in der reinen Notstromversorgung – die EEG-Umlage gezahlt wird.

Grundsätzlich wären damit nahezu alle Aggregate, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, registrierungspflichtig, da für diese Aggregate im Rahmen der Eigenversorgung im Regelfall zumindest 40% der geltenden EEG-Umlage zu entrichten wären. Es ist davon auszugehen, dass nicht die tatsächliche EEG-Umlagezahlung, sondern bereits die reine EEG-Umlageschuld die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister auslöst.

Bei Fragen zum Marktstammdatenregister bzw. der Registrierungspflicht von Notstromaggregaten sprechen Sie uns bitte an.

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