Zur Übersicht
Emissionshandel

DEHSt überarbeitet den Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung in den Jahren 2021/2022.

7. Mai 2021

Vor wenigen Tagen hat die DEHSt den im Januar veröffentlichten Leitfaden zum nationalen Emissionshandel (nEHS) in der Einführungsphase 2021/22 in der überarbeiteten Fassung veröffentlicht. Darin werden konkretere Details zum Thema Kontoeröffnung und Transaktionen von Zertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister erläutert. Auch die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen aus nationalem und europäischen Emissionshandel werden näher ausgeführt. Einige Baustellen bleiben dennoch offen, so dass von einer finalen Fassung gute vier Monate nach Einführung des nationalen Emissionshandelssystems immer noch nicht die Rede sein kann.

Das Ausmaß des Dokuments ist nun auf über 50 Seiten gewachsen. Im Grundsatz gibt der Leitfaden bis auf wenige Details weiterhin vorrangig bereits bekannte Regelungen aus dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) und der EBeV (Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022) wieder. Neben den bereits bekannten Informationen, wie z.B. Informationen zur Ermittlung der Emissionen in der Einführungsphase, dem Umgang mit der stofflichen Verwendung von Erdgas, der Behandlung von biogenen Kraft- und Brennstoffen sowie Biomethan und Wasserstoff, werden nun detaillierter die Regelungen zur Kontoeröffnung und Transaktionen sowie der Vermeidung von Doppelbelastung ausgeführt.

Details zur Kontoeröffnung und Authentifizierung.

Das Verfahren erinnert stark an das bereits aus dem Unionsregister bekannte Prozedere. Zur Beantragung eines Kontos wird anlog zum Unionsregister auf die dazu notwendigen Dokumente verwiesen. So ist zum einen ein Auszug aus dem Eintragungsregister von Nöten, sofern kein Handelsregistereintrag vorliegt. Zum anderen sind die zu bevollmächtigenden Personen mit Führungszeugnissen und einer Ausweiskopie, sofern die Online-Ausweisfunktion im Personalausweis nicht aktiviert wurde, zu qualifizieren, um Transaktionsberechtigungen zu erhalten. Ob die Kopie des Personalausweises in beglaubigter Fassung vorgelegt werden muss, wird nicht näher ausgeführt.
 
Prinzipiell soll für die Überstellung der Dokumente über die VPS-Schnittstelle (= Virtuelle Poststelle = Komminikationstool der DEHSt, vergleichbar mit einem rudimentären E-Mail-Programm) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Diese steht vielen betroffenen Unternehmen jedoch noch gar nicht zur Verfügung. Alternativ kann die Registrierung über die EKONA-Schnittstelle der Elster-Plattform erfolgen; zuvor muss hierfür jedoch das Zertifikat der Elster-Plattform für nichtsteuerliche Zwecke freigeschaltet werden. Sollte der eigentliche Kontoinhaber jedoch nicht über den Zugang zum Elster-Unternehmenskonto verfügen, führt kein Weg an der VPS-Schnittstelle vorbei. Abweichend besteht die Möglichkeit den Prozess der Kontoeröffnung durch einen Dienstleister, wie z.B. enplify, vornehmen zu lassen.

So oder so ist der Zeitpunkt der Kontoeröffnung weiterhin nicht näher spezifiziert. Für die reinen Compliance-Konten bleibt recht unbestimmt das 2. Quartal, für die eigentlichen Handelskonten gar das 3. Quartal eine grobe zeitliche Orientierungsgröße. Zumindest die Gebührenordnung für die Kontoführung hat die DEHSt bereits ausgearbeitet.
 
Mit der Zulassung einer Person für die Durchführung von Transaktionen ist es jedoch nicht getan. Die Unternehmen sollten sich darauf einstellen, mehrere Kontobevollmächtigte zum jeweiligen Konto zuzulassen, welche vollständig die entsprechenden Zulassungsdokumente einreichen müssen. Dies ist vorrangig dem Vier-Augen-Prinzip geschuldet, so dass von einer Person initiierte Transaktionen stets von einer weiteren für den Prozess autorisierten Person bestätigt werden müssen.

Als Handelsplattform für den Erwerb von Zertifikaten wurde die Leipziger Energiebörse EEX auserkoren. Doch auch hier erwartet die betroffenen Unternehmen ein weiteres Zulassungsverfahren, das bis September 2021 von der EEX näher konkretisiert werden muss - denn schließlich soll der Verkauf der Zertifikate bereits im Oktober 2021 starten.
 
Insgesamt ist das ein sehr knapper Zeitplan, bedenkt man, dass bereits über vier Monate des ersten Berichtsjahres ins Land gegangen sind. Weitere Verzögerungen dürften zu Lasten der betroffenen Unternehmen gehen, da diese faktisch das letzte Glied in der Kette sind und zu guter Letzt eine gesetzliche Frist zum Jahresende einzuhalten haben.

Emissionsdatenflüsse zwischen dem Inverkehrbringer/Lieferanten und dem EU-EHS-Anlagenbetreiber zur Vermeidung von Doppelbelastung.

Zu diesem Thema enthält der Leitfaden eine Vielzahl von Ausführungen. So wird zwischen einer sog. „Verwendungsabsichtserklärung“ und einer „Verwendungsbestätigung“ unterschieden. In der Verwendungsabsichtserklärung antizipiert der EU-EHS-Anlagenbetreiber gegenüber dem BEHG-Verantwortlichen die Brennstoffmenge, welche in der Lieferperiode in der EU-EHS-Anlage eingesetzt werden soll. In der Verwendungsbestätigung des EU-EHS-Anlagenbetreibers soll hingegen dargelegt werden, welche Brennstoffmenge in der Verwendungsabsichtserklärung vereinbart wurde und welche Brennstoffmengen in der EU-EHS-Anlage zum Einsatz gekommen sind. In der Regel existiert hier eine Differenzmenge. Die Abrechnung der Kosten aus nEHS soll auf Basis der Verwendungsabsichtserklärung erfolgen, in Konsequenz sollen auch die in der Verwendungsabsichtserklärung aufgeführten Emissionsmengen vom Lieferanten in der Rolle des Inverkehrbringers im Rahmen seines Emissionsberichtsverfahrens in Abzug gebracht werden dürfen.
 
Interessant wird der Umgang mit entsprechenden Differenzmengen. Hier gilt die Toleranzschwelle von 5%. Diese bezieht sich allerdings nicht auf den unmittelbaren Vergleich der Menge der Verwendungsabsichtserklärung mit der tatsächlichen Brennstoffmenge, sondern auf den Vergleich mit der durchschnittlichen Brennstoffmenge, die in den letzten drei Jahren in der EU-EHS-Anlage eingesetzt wurde. Bei Überschreiten der Toleranzschwelle soll der EU-EHS-Anlagenbetreiber eine sog. „Verwendungszusicherung“ abgeben. Darin soll er die Abweichung begründen und zusichern, dass der Fehlbetrag im Folgejahr verbraucht wird.
 

Diese Brennstoffmenge soll dann im Folgejahr im Emissionsbericht des EU-EHS-Anlagenbetreibers Berücksichtigung finden. Sollte diese trotz Verwendungszusicherung im Folgejahr nicht oder nicht vollständig in der EU-EHS-Anlage eingesetzt werden, muss dies vom BEHG-Verantwortlichen im Rahmen einer Korrektur seiner Abzugsmenge (erstmalig im Berichtsjahr 2022) berücksichtigt werden.

Etwaige Lieferantenwechsel werden dabei leider völlig ausgeblendet. Je nach Konstellation könnte bei diesem Verfahren ein neuer Erdgaslieferant ggf. das Risiko des vorausgehenden Lieferanten faktisch „erben“. In Fällen von relevanten Differenzmengen wird es daher erforderlich sein, ein gemeinsames Verständnis aller Beteiligten sicherzustellen. Die in der Verwendungszusicherung im Folgejahr zu berücksichtigenden Mengen dürften in Einzelfällen auch zu Nachteilen beim Betreiber der EU-EHS-Anlage führen, sofern der Nachbezug nicht in ausreichender Form stattfinden kann. Da der Preispfad des nEHS konstant nach oben zeigt, könnte diese Preissteigerung in solchen Fällen durch die Übertragung der Differenzmengen zu Lasten des EU-EHS-Anlagenbetreibers gehen. Ob die recht komplizierten Ausführungen des Leitfadens zu Vereinfachungen in der Praxis beitragen können, bleibt offen, obgleich dieser die konkreten Inhalte der notwendigen Verwendungsabsichtserklärung aufführt. Insbesondere in der aktuell konjunkturell komplexen Situation, ist die Prognostizierbarkeit von Verbräuchen eine Herausforderung.

Fazit: Teilweise komplizierte Regelungen – weiterhin offene Baustellen.

Aus dem aktuellen Stand des Leitfadens kann das Fazit gezogen werden, dass das Dokument – wie erwartet – weiterhin keinesfalls revolutionär ist. Trotz der fortschreitenden Zeit bleiben einige relevante Fragen offen. Der Umgang mit einer Doppelbelastung könnte zukünftige Lieferantenwechselprozesse für EU-EHS-Anlagenbetreiber u.U. erschweren, wenn Differenzmengen von einem Erdgaslieferanten zu anderen „geschleppt“ werden müssen.

Kontakt

Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da.

Suchen Sie nach einem kompetenten Partner, der Ihrem Unternehmen zu mehr energiewirtschaftlicher Effizienz verhilft? Möchten Sie erfahren, wie enplify Sie bei Energiebeschaffung, Energienebenkosten, Green Energy und Energiecontrolling oder eben beim Thema Energiepreisbremsen entlasten kann? Dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen. Wir freuen uns auf Sie!