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Energierecht

EEG-Novelle 2021: Übergangsregelung zum „Messkonzept“ wird um ein Jahr verlängert.

14. Dez. 2020

Im Streit um den Ökostromausbau hat sich die Große Koalition am Wochenende auf Veränderungen bei der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geeinigt. Im Zuge dieser Verhandlungen haben sich CDU/CSU und SPD nach enplify-Informationen auch dazu durchgerungen, die Frist für die Erstellung eines „Messkonzepts“ um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern und den Unternehmen an dieser Stelle Luft zu verschaffen. Damit bestätigen sich unsere Informationen aus dem ad hoc Newsletter vom 20. November. Die EEG-Novelle soll noch diese Woche vom Bundestag beschlossen werden. Der modifizierte Gesetzestext liegt noch nicht vor, da an der Umsetzung der Beschlüsse vom Wochenende noch gearbeitet wird.

Unsere Stellungnahme.

Die Fristverlängerung zur Erstellung von Mess- und Schätzkonzepten ist grundsätzlich eine gute Nachricht für die betroffenen Unternehmen. Der Beschluss der Bundesregierung verschafft den Unternehmen die notwendige Zeit, den erst Anfang Oktober veröffentlichten BNetzA-Leitfaden zum Messen und Schätzen in ein regelkonformes Mess- und Schätzkonzept umzusetzen. Daher ist die Fristverlängerung grundsätzlich zu begrüßen, die allerdings wenige Tage vor dem Auslaufen der Übergangsregelung viel zu spät kommt. Eine Verlängerung der Übergangsregelung mit weitgehenden Schätzbefugnissen hätte spätestens Mitte des Jahres beschlossen werden müssen, um den Unternehmen rechtzeitig Planungssicherheit zu geben. Das energiepolitische Timing des Gesetzgebers ist wieder einmal suboptimal.

Was die Fristverlängerung für Unternehmen bedeutet.

Mit der Verlängerung der Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG können Unternehmen die großzügigen Schätzbefugnisse aus dem Jahr 2020 auch im kommenden Jahr in Anspruch nehmen, so dass erst ab 2022 die strenge Pflicht zur Erfassung der Strommengen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtung besteht. Das „Mess- und Schätzkonzept“ muss mit anderen Worten erst zum 31. Dezember 2021 fertiggestellt werden und die Erklärung gem. § 62b EEG, z.B. in den Fällen der Besonderen Ausgleichsregelung, gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erst 2022 abgegeben werden (regelmäßig im Mai 2022 mit der EEG-Mengenmeldung).
 
Nach enplify-Einschätzungen bedeutet dies einen wichtigen Zeitgewinn sowohl für Unternehmen, die aus Zeitgründen ihr Messkonzept noch nicht finalisiert haben oder bei denen die Notwendigkeit eines Messkonzepts noch gar nicht bekannt ist, weil sie etwa von anderen Privilegien als einer Reduzierung der EEG-Umlage Gebrauch machen. Aber auch Unternehmen mit bereits implementierten Messkonzepten kann die Verlängerung der Schätzbefugnis die notwendige Zeit zu dessen Optimierung verschaffen. Letztere könnten im kommenden Jahr noch die großzügigeren Schätzbefugnisse in Anspruch nehmen und gleichzeitig daran arbeiten, die im neuen Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) enthaltenen Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Abgrenzung von Drittstrommengen zu durchdenken und auf ihren individuellen Einzelfall anzuwenden.
 
Der finale BNetzA-Leitfaden ist erst am 8. Oktober 2020 veröffentlicht worden, nachdem die BNetzA das zuvor als Hinweispapier deklarierte Dokument im Juli 2019 zur Konsultation gestellt hatte. Viele Unternehmen werden in der Kürze der Zeit – also nach aktueller Rechtslage bis Ende des Jahres – die mit dem neuen BNetzA-Leitfaden einhergehenden Möglichkeiten zur Aufwands- und Kostenoptimierung nicht vollständig umsetzen können.
 
enplify wird zu Jahresbeginn ein Webinar anbieten, bei dem wir Sie zur dann aktuellen Gesetzeslage sowie den Anforderungen an das Messkonzept und die Erklärung zur Einhaltung des § 62b EEG informieren werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der regelkonformen und aufwandsoptimierten Erstellung Ihres „Mess- und Schätzkonzeptes“ und auch bei der Formulierung Ihrer Erklärung zur Einhaltung des § 62b EEG. Hierfür sollten Sie möglichst das erste Halbjahr 2021 nutzen, um unnötigen Zeitdruck gegen Jahresende zu vermeiden.

Wie die bisherige Gesetzeslage war.

Das derzeit noch gültige EEG 2017 verlangt in § 62b Abs. 1 EEG ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes „Messkonzept“, das die von energiewirtschaftlichen Privilegien profitierenden Unternehmen bis Ende des Jahres aufgestellt haben müssen sowie eine Erklärung darüber, dass ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes „Messkonzept“ (siehe dazu auch das Interview mit Dr. Gabler) implementiert wurde. Das Kabinett hatte auf Vorschlag des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im September entgegen der Forderungen zahlreicher Industrieverbände beschlossen, die am 31. Dezember 2020 endende Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG nicht noch einmal zu verlängern. Auch enplify – wir unterstützen zahlreiche Unternehmen bei der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung bzw. diversen anderen Privilegien sowie der Erstellung von EEG-konformen Messkonzepten – hatte sich für eine solche Fristverlängerung ausgesprochen. Verbandsvertreter hatten insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie als Grund für die notwendige Fristverlängerung angeführt.

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Bei Fragen zum „Mess- und Schätzkonzept“, sprechen Sie uns bitte jederzeit an. Wir sind davon überzeugt, dass sich unsere Prüfung Ihres "Mess- und Schätzkonzept" auf Kosten- und Aufwandsoptimierung schnell für Sie lohnen kann.

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