Veröffentlichung Energienebenkosten 2025
Impulspapier PPA – Power Purchase Agreement veröffentlicht.
Reduzierung & Befreiung Konzessionsabgabe Strom und Erdgas.
Mit den jährlichen Veröffentlichungen der vorläufigen Durchschnittserlöse aus den Strom- und Erdgasbereichen folgt für Unternehmen wieder die Prüfung, ob Möglichkeit zur Rückerstattung der Konzessionsabgaben bestehen.
Sondervertragskunden profitieren bereits von geringeren Abgabensätzen als Kunden, die einen Tarif nutzen. Bei Strom dürfen nicht mehr als 1,1 €/ MWh (0,11 ct/ kWh) und bei Erdgas nicht mehr als 0,3 €/ MWh (0,03 ct/ kWh) abgerechnet werden. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, sowohl für Strom als auch für Erdgas die Konzessionsabgaben komplett rückerstatten zu lassen.
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Im Erdgasbereich entfällt die Konzessionsabgabe bereits für Mengen oberhalb von 5 GWh/a. Zusätzlich gelten für den Strom- und Erdgasbereich gewisse Grenzpreise, bei deren Unterschreitung die Befreiung von der Abgabe erreicht werden kann. Die Grenzpreise spiegeln die Durchschnittserlöse aus Strom- und Erdgaslieferungen an alle Sondervertragskunden je Lieferjahr wider.
Für die beiden Jahre 2023 und 2024 liegen die Grenzpreise aufgrund der Preisentwicklung der vergangenen Referenzjahre auf einem relativ hohen Niveau, sodass die Unterschreitung dieser „hohen“ Grenzpreise für die Jahre 2023 und 2024 wahrscheinlicher wird, als es in der Vergangenheit der Fall war. Zusätzlich wirkt sich der Wegfall der EEG-Umlage bei den Kunden positiv aus, die zuvor nicht von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren konnten.
Auf Basis der Angaben zu Durchschnittserlösen in den Strom- und Gasbereichen betragen die Grenzwerte im Kalenderjahr 2024 für Strom 21,04 ct/kWh und für Erdgas 7,41 ct/kWh.
Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen mit den tatsächlich angefallenen Durchschnittspreisen für Strom und Erdgas unterhalb der Grenzwerte liegt, kann die Befreiungen von den Konzessionsabgaben für vorangegangene Jahre erwirkt werden. Hierbei ist die gesetzliche Verjährungsfrist zu beachten.
Netzbetreiber müssen bei der Abrechnung von Tarifkunden einige gesetzlich festgelegte Höchstwerte der Konzessionsabgabe beachten. Dabei werden die Höchstbeträge vor allem nach der Einwohnerzahl der jeweils zuständigen Gemeinden oder Landkreise festgelegt.
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Die Höhe der zu zahlenden Abgaben wird mitunter in §2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) festgelegt.
Die folgenden Grenzwerte gelten für Konzessionsabgaben in 2024:
Strom: 21,04 ct/kWh
Erdgas: 7,41 ct /kWh
Die folgenden Grenzwerte gelten für Konzessionsabgaben in 2023:
Strom: 16,13 ct /kWh
Erdgas: 4,26 ct /kWh
Rückerstattungen von Konzessionsabgaben aus vergangenen Jahren sind möglich, sofern der durchschnittlich gezahlte Preis für Strom und Gas im jeweiligen Jahr unterhalb des gesetzten Grenzwerts liegt.
Veröffentlichung Energienebenkosten 2025
Impulspapier PPA – Power Purchase Agreement veröffentlicht.
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