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Energierecht

EuGH erklärt Kundenanlagen für europarechtswidrig

4. Dez. 2024

Am 28. November 2024 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rechtssache C-293/23), dass die deutsche Regelung für Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a) EnWG gegen Europarecht verstößt.

Hintergrund des Verfahrens

Hintergrund des Verfahrens war die Ablehnung eines örtlichen Verteilernetzbetreibers zur Bereitstellung von Netzanschlüssen für zwei getrennte Kundenanlagen, die Wohnblöcke mit Elektrizität versorgen sollten. Der EuGH entschied, dass diese Kundenanlagen nicht von den für Verteilernetze geltenden Pflichten ausgenommen werden können, und daher im Grundsatz als vollregulierte Verteilernetze zu behandeln sind.

Begründung des EuGH

In seiner Begründung führt der EuGH zusammenfassend aus, dass der Begriff „Verteilernetz“ ausschließlich unter Bezugnahme auf die beiden einzigen in Art. 2 Nr. 28 der EU-Richtlinie 2019/944 vorgesehenen Kriterien zu definieren ist, nämlich als ein „Netz […], das zur Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“. Liegen diese beiden Kriterien vor, nämlich das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird, liegt demnach ein Verteilernetz vor.

Rechtsfolgen

  • Mit der Entscheidung des EuGH ist die deutsche Regelung zur Kundenanlage nicht mehr anwendbar.
  • Sowohl Betreiber von Kundenanlagen als auch Betreiber von Erzeugungsanlagen, die über eine Kundenanlage an (vorgelagerte) Verteilernetze angeschlossen sind, sollten das Urteil und die Auswirkungen auf ihre Geschäftsmodelle bzw. ihren Geschäftsbetrieb prüfen.
  • Bei der Bewertung von Handlungsoptionen sollte berücksichtigt werden, dass der Betrieb eines Versorgungsnetzes ohne Genehmigung (weil fälschlicherweise als Kundenanlage eingestuft) grundsätzlich eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.
  • Weiterhin bestehen bleiben die Ausnahmen für die geschlossenen Verteilernetzen gemäß § 110 EnWG und der Direktleitung gemäß § 3 Nr. 12 EnWG, da diese europarechtlich vorgegeben sind. Von der Regulierung weiterhin per se befreit bleiben dürften zudem auch nach der Entscheidung des EuGH Leitungswege auf Industrie- und Gewerbegebieten, die ausschließlich für die unternehmensinterne Versorgung von ihrem Betreiber selbst genutzt werden, ohne, dass daran Dritte angeschlossen sind. Denn sie dienen nicht der Verteilung von Elektrizität an Großkunden oder Endkunden, sondern ausschließlich dem Eigentransport. Unerheblich ist hierbei, ob die benötigte Energiemenge allein durch Drittbezug, allein durch Eigenversorgung oder durch einen Mix beider Quellen bezogen wird.

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