Bundesrat genehmigt EDL-G: Entlastungen bei Energieaudits.
PPA – Können Unternehmen mit Power Purchase Agreements Energiekosten nachhaltig optimieren?
EDL-G verabschiedet – BAFA veröffentlicht neues Merkblatt für Energieaudits.
Die lange erwartete Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G) ist zum 26. November 2019 in Kraft getreten. Das ist eine wichtige Nachricht für viele deutsche Unternehmen, da zurzeit vielerorts die Wiederholungsaudits anstehen. Passend dazu wurde am selben Tag das BAFA-Merkblatt für Energieaudits veröffentlicht. Im Zentrum der Änderungen stehen die §§ 8 Abs. 4 und 8c Abs. 1 EDL-G.
In § 8 Abs. 4 EDL-G wird die Vereinfachung (keine Freistellung) für Nicht-KMU mit einem Gesamtenergiejahresverbrauch über alle Energieträger hinweg von weniger als 500.000 kWh geregelt. Bei der KMU-Klassifizierung des jeweiligen Unternehmens zur Befreiung von der Auditpflicht ist die beteiligungsübergreifende Betrachtungsmethode dringend zu beachten.
Die Online-Energieaudit-Erklärung für energieauditpflichtige Unternehmen wird in § 8c Abs. 1 EDL-G geregelt. Diese muss ausführlich und bis spätestens zwei Monate nach Durchführung des Audits gegenüber dem BAFA erfolgen. Sollte eine Freistellung für das Nicht-KMU vorliegen, ist trotzdem noch eine vereinfachte Meldepflicht gem. § 8c Abs. 1 Satz 3 und 4 EDL-G einzuhalten.
In allen Fällen der Energieaudits muss der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes ermittelt werden. Hierzu liegt ebenfalls ein Merkblatt des BAFA vor, das Umrechnungsfaktoren für alle Energieträger auf die Einheit kWh vorgibt. Das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauches enthält allerdings auch eine Passage, wonach nur der selbst genutzte Energiebedarf in die Mengenermittlung einfließen muss. Demnach ist auch hier im Kleingedruckten von einer Drittmengenabgrenzung die Rede – und das unabhängig vom Energieträger.
Ein besonderes Augenmerk dürfte auch auf die Möglichkeit des „Wiederholungsaudits im Gruppenverbund“ (siehe Ziffer 3.3.7 des Merkblattes) gelegt werden. Dabei besteht für Unternehmen, die als verbundene Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission gelten und sich somit mehrheitlich im Besitz eines Unternehmens befinden, die Möglichkeit, Wiederholungsaudits im Gruppenverbund durchzuführen. Hierbei müssen zwar 100% der Energiemenge dokumentiert, allerdings nur 90% vom Energieaudit oder anderer Zertifizierungen (ISO 50001 oder EMAS) erfasst sein. Dadurch ließen sich zumindest Vor-Ort-Begehungen und damit verbundene Kosten vermeiden.
Zudem müssen alle Unternehmen, die an einem solchen sog. Gruppenaudit teilnehmen, eine schriftliche Teilnahmebestätigung erhalten. Diese Bestätigung ist von der Geschäftsführung des teilnehmenden Unternehmens und der verantwortlichen Stelle zu unterzeichnen und den Akten hinzuzufügen, da sie im Rahmen einer Stichprobenkontrolle angefordert werden können. Die Ergebnisse des Energieaudits sind allen teilnehmenden Unternehmen auszuhändigen. Das bedeutet, dass in dem Energieauditbericht sämtliche teilnehmende Unternehmen zu benennen sind. Für jedes teilnehmende Unternehmen muss jeweils ein Bericht bzw. ein Bezug im Hauptbericht erstellt/hergestellt werden.
Wichtiger Hinweis: Die Prüfung, ob ein Unternehmen unter den beschriebenen Adressatenkreis fällt, erfolgt eigenverantwortlich. Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen das Audit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. Eine Überprüfung erfolgt stichprobenartig durch das BAFA. Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, gilt nach § 13 Absatz 2 eine verlängerte Erklärungsfrist bis zum 31. März 2020.
Die Änderungen der Novelle gelten nicht für Wiederholungsaudits, die schon vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G (26.11.2019) abgeschlossen wurden. Somit gilt auch die Bagatellgrenze nicht.
Bundesrat genehmigt EDL-G: Entlastungen bei Energieaudits.
PPA – Können Unternehmen mit Power Purchase Agreements Energiekosten nachhaltig optimieren?
Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da.
Suchen Sie nach einem kompetenten Partner, der Ihrem Unternehmen zu mehr energiewirtschaftlicher Effizienz verhilft? Möchten Sie erfahren, wie enplify Sie bei Energiebeschaffung, Energienebenkosten, Green Energy und Energiecontrolling oder eben beim Thema Energiepreisbremsen entlasten kann? Dann lassen Sie uns ins Gespräch kommen. Wir freuen uns auf Sie!