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Energienebenkosten

Tut das wirklich not? DEHSt zieht SPK-Antragsfrist auf 30. Juni 2023 vor.

23. Feb. 2023

Wieder einmal wirft die Bundesregierung den energieintensiven Unternehmen Knüppel zwischen die Beine: Ohne Not zieht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Antragsfrist für die Strompreiskompensation (SPK) auf den 30. Juni 2023 vor. Im Vorjahr war der Antrag noch zum 30. September einzureichen. Damit „knubbeln“ sich zahlreiche Entlastungsanträge zur Mitte des Jahres. Denn nicht nur der SPK-Antrag, sondern auch der Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung („BesAR II“) und der Carbon-Leakage-Antrag im nationalen Emissionshandel (BECV) müssen zum 30. Juni fertig sein. Nicht selten werden diese Anträge von denselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Unternehmen vorbereitet. Damit steigt definitiv das Prozessrisiko und natürlich auf die Arbeitsbelastung in der Industrie. Die DEHSt ist die im Umweltbundesamt (UBA) zuständige nationale Stelle zum EU-Emissionshandel - und damit dem Bundesumweltministerium (BMU) zugeordnet. Vermutlich hat sich dort niemand mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgetauscht, unter dessen Federführung die anderen energiewirtschaftlichen Entlastungsanträge laufen. Beide Ministerien werden von Grünen-Politikern geführt.

EUA-Preis für den SPK-Antrag auf 54,06 € festgesetzt.

Geschäftsmäßig hat die DEHSt heute auf ihrer Internetseite den 30. Juni 2023 als Frist für beihilfeberechtigte Unternehmen bekanntgegeben. Bis zu diesem Datum können diese ihre Anträge auf Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt einreichen. Hierzu wird die DEHSt wie in den Vorjahren das Formular-Management-System (FMS) „rechtzeitig“ zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus hat die DEHSt im SPK-Leitfaden für Antragsteller das Kapitel 3.2 zu den ökologischen Gegenleistungen ergänzt. Das überarbeitete Kapitel setzt größtenteils auf den Regelungen zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und dem am 22.12.2022 veröffentlichten DEHSt-Hinweispapier zum Carbon-Leakage-Beihilfeverfahren im nationalen Emissionshandel auf.

Der EU-Allowances (EUA)-Preis für das Jahr 2022 wurde im Übrigen auf 54,06 €/t CO₂ festgesetzt. Dieser Preis fließt in die Berechnung der Beihilfe ein – und wird diese erwartungsgemäß anwachsen lassen.
 

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