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Energienebenkosten

Corona: BesAR-Kulanzregelungen sollen gesetzlich verankert werden.

29. Apr. 2020

Die Bundesregierung hat am Mittwoch eine EEG-Schnellnovelle beschlossen, die unter anderem die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereits kommunizierten Kulanzregelungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung im Zuge der Corona-Krise gesetzlich verankern soll. Die Rechtssicherheit für die Antragsteller soll dadurch erhöht werden. Die EEG-Novelle muss noch vom Bundestag beschlossen werden.

In der vom Kabinett verabschiedeten Formulierungshilfe der EEG-Schnellnovelle ist vorgesehen, dass Unternehmen die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das sog. Energiemanagement-Zertifikat bis zum 30. November 2020 nachreichen können. Die Unternehmen müssen allerdings – wie bisher – den Antrag spätestens bis zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Das stellt auch die Gesetzesbegründung nochmals klar. Lediglich die beiden relevanten Nachweise können nachgereicht werden.

Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Sonderregelung für die Besondere Ausgleichsregelung im Antragsjahr 2020 geschaffen werden. Denn aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie bestehe eine besondere Schwierigkeit für die Unternehmen, die Nachweise, insbesondere die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und das Zertifikat nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 EEG 2017, innerhalb der materiellen Ausschlussfrist einzureichen.

Ebenfalls in der Gesetzesbegründung wird empfohlen, die Bescheinigungen so früh wie möglich nachzureichen. Der Gesetzgeber weist auch noch auf eine Selbstverständlichkeit hin: Je früher die Bescheinigungen eingereicht werden, desto eher könne das BAFA die Anträge bearbeiten und bescheiden. Daher sei für eine Bescheidung noch im Jahr 2020 eine frühzeitige, unverzügliche Vorlage aller Antragsunterlagen beim BAFA erforderlich.

Nach unserer Einschätzung sollte die fristgerechte Vorlage der WP-Bescheinigung aufgrund der digitalen Arbeitsweise der meisten Wirtschaftsprüfer regelmäßig möglich sein. Für die Unternehmen, die noch nicht über ein gültiges Energiemanagement-Zertifikat verfügen, könnte die Fristverlängerung bis zum 30. November 2020 hilfreich sein.

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