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Emissionshandel

BEHG: Eckpunkte zur Carbon-Leakage-Regelung beschlossen.

23. Sept. 2020

Das heute von der Bundesregierung beschlossene Eckpunktepapier zur Ausgestaltung einer Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit vom nationalen Emissionshandel betroffener Unternehmen enthält Festlegungen zu den wesentlichen Funktionselementen der vorgesehenen Carbon-Leakage-Regelung. Danach wird sich das Beihilfesystem, das eine Teilkompensation der Mehrkosten aus dem nationalen Emissionshandel ab dem Jahr 2021 sein soll, an dem bereits für den EU-Emissionshandel etablierten System orientieren. Hierzu wird die für den EU-Emissionshandel geltende Liste der beihilfeberechtigten Sektoren für die vierte Handelsphase zunächst 1:1 übernommen. Das ist aus Sicht von enplify kein ausreichender Schutz für die deutsche Industrie, da nach dem Beschluss der EU-Kommission ab 2021 nur noch rund 30% der heutigen Sektoren vom Carbon-Leakage-Schutz profitieren und grundsätzlich nur ein Teil der aus nationaler Sicht „schützenswerten“ Industrie vom Carbon Leakage auf europäischer Ebene profitiert. Unsere Analyse wurden sowohl vom Tagesspiegel Background als auch vom energate messenger aufgegriffen.

Warum hat das BMWi keinen Einwand erhoben?

Das liegt an der Carbon-Leakage-Systematik, die die Abwanderung der Industrie aus Europa und nicht aus Deutschland verhindern soll und die EU-Kommission hier immer weniger Sektoren bedroht sieht. In Europa existieren derzeit ganz unterschiedliche nationale CO2-Preisregelungen. Durch diese heterogene regulatorische Landschaft droht durch die Einführung der deutschen CO2-Bepreisung eine Abwanderung von Deutschland ins europäische Ausland, was auf EU-Ebene naturgemäß keine Rolle spielt – und zwar in viel mehr Sektoren als bei den auf EU-Ebene ausgewählten Carbon-Leakage-Wirtschaftszweigen. „Die europäische Carbon Leakage-Liste ist eine ungeeignete Basis für den nationalen Carbon Leakage-Schutz und schützt nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Industrieunternehmen. Die Bundesregierung sollte inmitten der Corona-Krise unbedingt weitere Sektoren in die nationale Carbon Leakage-Liste aufnehmen – mindestens die Sektoren, die auch in der dritten Handelsphase des EU-Emissionshandels privilegiert waren“, fordert enplify-Vorstand Dennis Becher. „Neben der grundsätzlichen Abwanderungsrisiko besteht in der Corona-Krise insbesondere die Gefahr, dass die zusätzlichen Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel die Existenz von Unternehmen gefährden. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass das Bundeswirtschaftsministerium keinen Einwand gegen die industrie-unfreundliche Carbon-Leakage-Verordnung des Bundesumweltministeriums erhoben hat.“

Kompensationsantrag: „Bürokratiemonster“ droht.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Bundesregierung den sogenannten Effizienz-Benchmark-Ansatz zur Berechnung der Beihilfehöhe aus dem europäischen Emissionshandel übernimmt, was die Ausgestaltung der Kompensationsmechanismus wieder einmal sehr bürokratisch und komplex werden lässt. Die Systematik führt zwingend dazu, dass Carbon-Leakage-Unternehmen mit „Misch-Standorten“, also großen Industriestandorten mit Verbrauchsanlagen sowohl im europäischen als auch im nationalen Emissionshandel, nur mittels hochkomplexer Nachweisführung ihre Antragstellung werden bewältigen können. Auch sind bei der nationalen CO2-Bepreisung, anders als im europäischen Emissionshandel, wesentlich mehr und technisch wesentlich heterogene Anlagen betroffen, weshalb eine einheitlicher Effizienzbenchmark auf Sektorebene nicht zielführend ist.

Gestufter Kompensationsgrad vorgesehen.

Ebenso wie im EU-Emissionshandel sind viele Unternehmen in den beihilfeberechtigten Sektoren im Anwendungsbereich des BEHG besonders energieintensiv. Allerdings gibt es in diesen Sektoren auch Unternehmen, die neben den Emissionen der Anlagen des europäischen Emissionshandels nur eine sehr geringe Emissionsintensität aufweisen, wie die Bundesregierung ausführt. Bei diesen Unternehmen ist die relative Kostenbelastung durch den nationalen Emissionshandel geringer als bei den besonders energieintensiven Unternehmen eines Sektors. Daher soll die Beihilfe allen Unternehmen gewährt werden, bei denen der Anteil der BEHG-Kosten an den Gesamtkosten des Unternehmens „eine angemessene Mindestschwelle“ übersteigt, wie das Bundesumweltministerium schreibt. Alternativ kann in der noch vorzulegenden Rechtsverordnung eine Anknüpfung an die Bruttowertschöpfung festgelegt werden. Oberhalb dieser Mindestschwelle soll ein Kompensationsgrad angewandt werden, der entsprechend dem BEHG-Kostenanteil stufenweise von 65 bis auf 95 % ansteigen soll.

Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich.

Mit der Einführung des nationalen Emissionshandels werden in Deutschland sämtliche fossilen Brennstoffemissionen entlang eines definierten Preispfades mit einem CO2-Preis belegt. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, die nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe, wie die Bundesregierung selbst mitteilt. Für Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann dabei die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen könnte die Produktion ins Ausland abwandern und dort zu insgesamt höheren Emissionen führen. Innerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Emissionshandels besteht zum Schutz vor diesem sogenannten Carbon-Leakage-Risiko ein ausdifferenziertes Schutzsystem für die betroffenen Sektoren und Unternehmen. Im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems sollen nach Angaben der Bundesregierung Maßnahmen ergriffen werden, die sich an den grundsätzlichen Strukturelementen des Carbon-Leakage Schutzsystems aus dem EU-Emissionshandel orientieren.

Als Voraussetzung für diese Kompensation müssen die begünstigten energieintensiven Unternehmen dem Eckpunktepapier zufolge nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben und an einer Reduktion des CO2-Ausstoßes bzw. Optimierung der Energieeffizienz arbeiten. Für kleinere Unternehmen ist die schrittweise Einführung eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystems auf Basis der ISO 50.005 (mindestens Level 3) bis 2023 vorgegeben; der Nachweis erfolgt auf dem Wege einer rechtlich verpflichtenden Bestätigung des Unternehmens gegenüber der zuständigen Behörde (DEHSt).

In Folgejahren müssen dann die Kompensationen direkt in Projekte zur CO2-Minderung fließen. Mit dem heutigen Beschluss zu den Eckpunkten einer Carbon-Leakage-Verordnung hat sich die Bundesregierung auch gegenüber dem Deutschen Bundestag auf die wesentlichen Regelungen der jetzt zu erarbeitenden Rechtsverordnung festgelegt.

Zur Abfederung der Zusatzbelastungen der Industrie infolge der Einführung des nationalen Emissionshandel ab Januar 2021 sind neben der Carbon-Leakage-Regelung noch eine Rechtsverordnung zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus nationalem und europäischem Emissionshandel, zu der ein viel kritisierter Referentenentwurf vorliegt, sowie eine Härtefallregelung vorgesehen.

 

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